Präambel/ Definitionen
Mediploy-Baukasten-Backend: |
Über das Mediploy-Baukasten-Backend (www.mediploy.com)
können personalisierbare Apps für medizinisches Personal oder medizinische Einrichtungen
kostengünstig und effektiv erstellt werden. Die individuellen Inhalte (z.B. Texte, Fotos, Videos)
werden in eine vorgefertigte Maske eingeben und auf den Backend-Server hochgeladen. Die Daten können zu
nutzerabhängigen Datenpaketen (z.B. Krankenhaus, Praxis) gesichert werden und lassen sich über
einen QR-Code abrufen.
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Mediploy-App: |
Die Mediploy-App ist
die mit dem Mediploy-Baukasten-Backend korrespondierende App. Es lassen sich konsekutiv die über das
Backend eingegebenen Daten auf dem Smartphone über das Scannen des QR-Codes abrufen. Die grundlegenden
Funktionen sind das Abrufen medizinischer Informationen, die Nutzung eines personalisierbaren Trainingsplans
zu Präventionsmaßnahmen und die Dokumentation des weiteren Therapieverlaufes.
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Basisversion: |
Die Eingabe der Inhalte
erfolgt über das Mediploy-Baukasten-Backend. Die abgespeicherten nutzerabhängigen Datenpakete
lassen sich in einer von Mediploy bereitgestellten App aufrufen.
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Extended-Version: |
In der
Extended-Version lassen sich das Mediploy-Baukasten-Backend und die Mediploy-App nach den Vorgaben des
Auftraggebers personalisieren. Alle Spezifikationen des Backends und der App sind individuell
veränderbar (Design, Layout, Funktionen etc.).
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Zweckbestimmung Mediploy-App: |
Die
Zweckbestimmung der Mediploy-App entspricht der Prävention oder Rehabilitation von Erkrankungen
(„return to sport“), der Patientenedukation und der Dokumentation von patientenbezogenen Daten
für den Patienten.
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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Geltung/ Vertragsschluss
- AGB, Leistungsscheine, Rangfolge. Sämtliche
Leistungen der Mediploy GmbH, Bussardweg 13, 40764 Langenfeld (nachfolgend “Auftragnehmer”) gegenüber dem Kunden (nachfolgend
"Auftraggeber") erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den zwischen dem Auftragnehmer
und dem Auftraggeber hierzu geschlossenen Einzelvereinbarungen („Leistungsscheine“). Die im Abschnitt A (Allgemeine
Bestimmungen) und Abschnitt F (Schlussbestimmungen) enthaltenen Regelungen gelten für
sämtliche Leistungen. Die Abschnitte B bis E enthalten besondere Bestimmungen und gelten
ergänzend für einzelne Leistungsarten bzw. Entwicklungsmethoden des Auftragnehmers. Im Falle
von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (i) Leistungsscheine (höchste Priorität), (ii)
Abschnitte A und F der AGB und (iii) Abschnitte B bis E der AGB.
- Entgegenstehende AGB. Entgegenstehende oder von
diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden – außer im Fall der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung – nicht Vertragsinhalt. Diese AGB gelten auch dann,
wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des
Auftraggebers die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
- Unternehmer. Die Angebote des Auftragnehmers
richten sich ausschließlich an natürliche Personen und Unternehmer im Sinne des § 14
BGB, das heißt natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Vertragsschluss. Der Vertrag zwischen dem
Auftragnehmer und Auftraggeber kommt durch beidseitige Unterschrift oder anderweitige Vereinbarung (z.B.
E-Mail, Auftragsbestätigung des Auftraggebers zu Angebot des Auftragnehmers, Abschluss eines
Online-Vertrages) eines Leistungsscheins zustande.
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Leistungen
- Leistungsinhalt. Die vom Auftragnehmer zu
erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Leistungsscheinen, den Leistungsbeschreibungen und
hilfsweise diesen AGB. Soweit nicht in der Leistungsbeschreibung vorgesehen oder anderweitig
ausdrücklich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine Beratungs-, Schulungs-, Einweisungs- oder
Trainingsleistungen, keinen Support und keine Datenmigration oder Einrichtungsarbeiten.
- Termin- und Preiszusagen. Termin- und Preisangaben sind, sofern diese nicht Teil eines verbindlichen Angebots sind
oder sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, als unverbindliche
Angaben zu verstehen .
- Produktbeschreibungen. Produktbeschreibungen sind
nur als Beschaffenheitsangaben anzusehen. Die Leistungsbeschreibungen enthalten im Zweifel nicht die
Übernahme einer Garantie. Garantien durch den Auftragnehmer erfolgen nur in Schriftform und sind im
Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie als "Garantie" bezeichnet werden.
- Keine Rechtsberatung. Soweit der Auftragnehmer auf
rechtliche Erfordernisse hinweist (z.B. die anfängliche Prüfung ob die geplante App als
Medizinprodukt einzustufen ist) oder rechtlich relevante Texte oder Inhalte liefert (z.B. Impressum,
Datenschutzhinweise, Widerrufserklärung, Nutzungsbedingungen, Storebeschreibung) so handelt es sich
lediglich um Entwürfe oder Hinweise. Der Auftragnehmer wird diese Leistungen nach bestem eigenem
Wissen erstellen und auf ihm bekannte Gefahren hinweisen. Der Auftragnehmer erbringt jedoch keine
Rechtsberatung und kann insofern keine Gewähr für die Rechtskonformität der genannten
Leistungen bieten. Soweit nicht die Veranlassung einer Prüfung durch einen Rechtsanwalt
ausdrücklich vereinbart wird, hat der Auftragnehmer selbst oder durch rechtskundige Dritte die
Rechtskonformität dieser Leistungen zu gewährleisten und zu prüfen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung nach Abschnitt 7.1, 7.2 und 7.4.
- Subunternehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
für die Leistungserbringung im eigenen Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu
beauftragen.
-
Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
- Mitwirkungspflichten. Der Auftragnehmer ist
für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der vom Auftragnehmer geschuldeten
Leistungen auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher,
sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen,
Unterlagen und Inhalte (z.B. Bilder, radiologisches Bildmaterial, Texte, Videos) rechtzeitig und
vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Impressumstexte,
Datenschutzhinweise und Endkunden-AGB (Verhältnis Auftraggeber und dessen Kunden). Sollten auch
nach Hinweis des Auftragnehmers nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt alle Mitwirkungspflichten
erfüllt sein, gelten im Zusammenhang stehende Fristen als entsprechend
angemessen verlängert.
- Meldung von Mängeln. Bei Auftreten von
Mängeln oder sonstigen Störungen ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich an
den Auftragnehmer zu melden und die zur Fehlerbehebung erforderlichen Informationen nachvollziehbar,
vollständig und richtig mitzuteilen (z.B. Erläuterung der Umstände, unter denen ein
Fehler aufgetreten ist, Bildschirmfotos, Erläuterung der Fehlermeldung).
- Ansprechpartner. Der Auftraggeber benennt dem
Auftragnehmer einen sachkundigen Mitarbeiter als zentralen Ansprechpartner, der die zur
Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen
oder veranlassen kann.
- Spezifische Pflichten. Einzelheiten zu den
Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers können sich aus dem Leistungsschein und
diesen AGB ergeben.
- Medizinprodukt. Der Auftraggeber verpflichtet sich
keine Inhalte (z.B. Bilder, radiologisches Bildmaterial, Texte, Videos, Fachinformationen) über das
Mediploy-Baukasten-Backend zu erstellen, durch welche der Eindruck entsteht, dass die angebotene
Software, Teile hiervon oder darüber vermittelte oder angebotene Leistungen für den Nutzer
Medizinprodukte darstellen. Durch den Auftragnehmer erfolgt keine Überprüfung der eingegebenen
Inhalte und der daraus entstehenden Zweckbestimmung der entstandenen App. Es liegt in der Pflicht des
Auftraggebers sicherzustellen, dass kein Medizinprodukt entsteht. Für vom Auftraggeber erstellte
oder zur Verfügung gestellte Inhalte haftet alleine der Auftraggeber. Inhalte für Software,
die einen der folgenden Zwecke verfolgen, dürfen nicht über das Mediploy-Baukasten-Backend
erstellt werden:
- Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von
Krankheiten,
- Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von
Verletzungen oder Behinderungen,
- Untersuchung, Ersetzung oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder
eines physiologischen Vorgangs,
- Empfängnisregelung.
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Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte
- Auftraggeberinhalte. Soweit der Auftraggeber dem
Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers Texte, Bilder, Videos, Mockups oder
sonstige Inhalte bereitstellt (nachfolgend „Auftraggeberinhalte“) gelten die Bestimmungen
dieser Ziffer 4.
- Nutzungsrechte. Der Auftraggeber räumt dem
Auftragnehmer an den Auftraggeberinhalten sämtliche für die Erbringung der Leistungen des
Auftragnehmers erforderlichen Rechte ein (z.B. das Recht zur Bearbeitung von Bildern oder Texten
über einen Backend-Zugang oder zur öffentlichen Zugänglichmachung).
- Verfügungsbefugnis und Rechtskonformität. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer nur solche Auftraggeberinhalte liefern, bei
denen die vertragsgemäße Verwendung durch den Auftragnehmer nicht gegen Rechte Dritter (z.B.
Urheberrechte, Markenrechte) oder gegen Gesetze (z.B. Jugendschutzgesetze) verstößt oder
wettbewerbsrechtliche sowie sonstige rechtliche Beanstandungen auslöst (z.B. Verstoß gegen
das UWG wegen irreführender Werbung, Veröffentlichung von Patientendaten). Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Kosten frei, welche dem
Auftragnehmer aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der
vorstehenden Ziffern 4.2 und 4.3. entstehen.
-
Nutzungsrechte an den Leistungen des
Auftragnehmers
- Rechteeinräumung. Soweit in diesen AGB oder dem
Leistungsschein nicht anders vorgesehen, räumt der Auftragnehmer hiermit dem Auftraggeber an den
vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragsnehmers (z.B. erstellte Texte, Grafiken oder
Software), ausgenommen Auftraggeberinhalten, (nachfolgend „Auftragnehmerinhalte“) das
einfache (d.h. nicht-ausschließliche), zeitlich unbeschränkte, nicht-übertragbare und
nicht-unterlizenzierbare Recht ein, die Auftragnehmerinhalte für seine eigenen Geschäftszwecke
zu nutzen. Das Recht zur Bearbeitung (einschließlich Weiterentwicklung, Fehlerbehebung) sowie
Rechte am Quellcode und zur Dekompilierung von Software sind nicht eingeräumt, außer dies
wird ausdrücklich vereinbart. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt
(siehe etwa § 69e UrhG).
- Aufschiebende Bedingung. Die Rechtseinräumung nach
Ziffer 5.1 wird erst wirksam nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB,
nämlich der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung durch den Auftraggeber.
Bis zum Eintreten des Verzugs duldet der Auftragnehmer die vorrübergehende Nutzung.
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Vergütung und Zahlungsbedingungen/ Verzug
des Auftraggebers
- Vergütung nach Zeit. Sämtliche Leistungen des
Auftraggebers für den Auftragnehmer sind nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern nicht
ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Kostenschätzungen gelten nicht als
abweichende Vereinbarung. Festpreisvereinbarungen und Obergrenzen sind ausdrücklich als solche zu
bezeichnen.
- Stundensatz. Soweit keine anderen
Stundensätze vereinbart wurden beträgt dieser € 120,-.
- Abrechnung. Der Auftragnehmer stellt die
Arbeitszeiten am Ende eines jeden Kalendermonats in Rechnung. Der Rechnung ist ein
Tätigkeitsbericht beizufügen aus dem sich Datum oder Zeitraum, Dauer und Inhalt der
Tätigkeit ergeben. Die Abrechnung erfolgt in 15-Minuten-Zeiteinheiten.
- Reisekosten. Reisen sind vorher mit dem
Auftraggeber abzustimmen. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Reisekosten sind vom Auftragnehmer zu belegen
und vom Auftraggeber zu erstatten.
- Nettopreise. Alle Preise verstehen sich in Euro
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Zahlungsfrist. Rechnungen sind innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zahlbar.
- Kündigung bei Verzug. Kommt der Auftraggeber
bei einem Dauerschuldverhältnis (z.B. Backend-Service) für zwei aufeinander folgende
Zahlungstermine mit der Bezahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der
Vergütung in Verzug, so kann Auftragnehmer das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Zahlungstermine erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der der
Vergütung für zwei Abrechnungszeiträume entspricht, in Verzug gerät.
- Basisversion Mediploy-Baukasten-System. Die Höhe der Vergütung für die Nutzung der Basisversion des
Mediploy-Baukasten-Systems ist in dazu abgeschlossenen Leistungsscheinen (Lizenzverträgen,
Angeboten) definiert.
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Haftungsbeschränkung
- Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit diese a) vorsätzlich oder
grob fahrlässig vom Auftragnehmer verursacht wurden, oder b) leicht fahrlässig vom
Auftragnehmer verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind,
die die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf (Kardinalspflichten). Im Übrigen ist die
Haftung des Auftragnehmers unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer der
Auftragnehmer haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie (siehe hierzu auch Ziffer
2.3), arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Haftung für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Falle von Ziffer 7.1 Satz 1, Buchstabe b) (leicht fahrlässige Verletzung von
Kardinalspflichten) haftet der Auftragnehmer nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art
typischerweise vorhersehbaren Schaden.
- Inhaltliche Haftung. Verstößt der
Auftraggeber gegen Ziffer 3.5 und erstellt durch die Eingabe von Inhalten (z.B. Bilder, radiologisches
Bildmaterial, Texte, Videos, Fachinformationen) über das Mediploy-Baukasten-Backend eine Software,
die einem Medizinprodukt entspricht, ist die Haftung des Auftragnehmers für daraus entstehende
Folgen ausgeschlossen. Verändert der Auftraggeber durch die Zusammenstellung des Inhalts über
das Mediploy-Baukasten-Backend die Zweckbestimmung der Mediploy-App und entsteht dadurch ein
Medizinprodukt, ist ebenfalls die Haftung des Auftragnehmers für daraus entstehende Folgen
ausgeschlossen.
- Mitarbeiter und Beauftragte. Die
Haftungsbeschränkungen der Ziffer 7.1 und 7.2 gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und
Beauftragte des Auftragnehmers.
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Mängelhaftung
- Schadenersatzansprüche. Für
Schadenersatzansprüche gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 7
(Haftungsbeschränkung).
- Änderungen durch Auftraggeber. Der
Auftragnehmer haftet nicht in Fällen, in denen der Auftraggeber selbst oder durch Dritte
Änderungen an den vom Auftraggeber erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese
Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
- Werkvertragliche Leistungen. Bei werkvertraglichen
Leistungen gilt ergänzend Ziffer 13.
- Verjährung. Ansprüche des Auftraggebers
wegen eines Mangels bei Werk- und Kaufverträgen verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem
gesetzlich festgelegten Beginn der Verjährungsfrist. Bei vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei
Personenschäden, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer
Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht
etwas anderes ergibt.
- Gesetzliche Regelung. Im Übrigen richtet sich
die Mängelhaftung vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes
vereinbart wurde.
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Geheimhaltung
- Geheimhaltungspflicht. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen im Sinne des 9.2 nur für die Zwecke des
Vertrags zu nutzen und darüber hinaus geheim zu halten; insbesondere bedarf die Weitergabe von
vertraulichen Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen
Vertragspartei.
- Vertrauliche Informationen. "Vertrauliche
Informationen" sind alle von der offen legenden Vertragspartei schriftlich oder mündlich als
"vertraulich" gekennzeichneten bzw. bezeichneten Dokumente, Informationen und Daten, die den
Vertragsparteien aufgrund der Zusammenarbeit zugänglich gemacht wurden bzw. zur Kenntnis gelangt
sind, sowie alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind.
- Ausnahmen. Die vorgenannten Verpflichtungen finden
(ohne dass ein Recht oder eine Lizenz gewährt wird) insoweit keine Anwendung, als eine
Vertragspartei, die vertrauliche Informationen empfangen hat, darlegen kann, dass diese Vertraulichen
Informationen in rechtmäßiger Weise
9.3.1 zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder
danach öffentlich zugänglich geworden sind, oder
9.3.2 der empfangenden Partei durch eine andere Person offengelegt wurden, oder
9.3.3 zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz der empfangenden
Vertragspartei oder ihr bekannt waren, oder
9.3.4 von der empfangenden Vertragspartei unabhängig von den vertraulichen
Informationen entwickelt wurden, oder
9.3.5 nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer
unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offengelegt werden müssen, wenn der offenlegenden
Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung
soweit wie möglich eingeschränkt wird.
- Dritte. Keine Dritten im oben genannten Sinne sind
Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Finanzbehörden sowie sonstige Personen, die kraft Gesetzes
zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Keine Dritten im Verhältnis zum Auftragnehmer sind auch
Subunternehmer des Auftragnehmers (z.B. Hoster). Der Auftragnehmer wird seine Subunternehmer angemessen
zur Geheimhaltung verpflichten.
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Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen und
hierfür den Namen, die Firma sowie Marken und Logos des Auftraggebers zur Bezeichnung zu verwenden (z.
B. auf der Webseite des Auftragnehmers) und die erbrachten Leistungen kurz zu beschreiben (z.B. Verweis auf
die erstellte App), sofern dies nicht in schriftlicher Form vor Vertragsbeginn anders festgelegt
wurde.
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Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
- Anwendbarkeit. Soweit es sich bei Verträgen um
Dauerschuldverhältnisse handelt (z.B. Backend-Service) gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser
Ziffer 11.
- Vertragsbeginn. Die Vertragslaufzeit beginnt zu dem
vereinbarten Datum, hilfsweise dem Datum der Unterzeichnung des Leistungsscheins durch beide
Vertragsparteien.
- Laufzeit. Sofern nichts anderes vereinbart, haben
Vereinbarungen über Dauerschuldverhältnisse eine Grundlaufzeit von zwölf (12) Monaten und
verlängern sich anschließend jeweils um weitere zwölf (12) Monate
(Verlängerungslaufzeit), wenn sie nicht von einer Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs
(6) Wochen zum Ende der Grundlaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wurden.
- Schriftform. Die Kündigung des
Vertragsverhältnisses bedarf der Schriftform (Brief oder Telefax) oder der Textform
(E-Mail).
- Außerordentliche Kündigung. Das Recht
zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Werkvertragliche Leistungen
- Anwendbarkeit. Soweit es sich bei den Leistungen
des Auftragnehmers um werkvertragliche Leistungen handelt und nichts Abweichendes vereinbart oder in
diesen AGB vorgesehen ist, gilt diese Ziffer 12.
- Abnahmefrist und -erklärung. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, alle Leistungen unverzüglich – soweit nicht anders vereinbart innerhalb von
zwei Wochen – ab Bereitstellung zu untersuchen und erkennbare und/oder erkannte Mängel
unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen (Abnahme). Der
Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung binnen einer vom Auftragnehmer gesetzten
angemessenen Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass
die Leistung vorbehaltlos bezahlt oder über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen genutzt wird.
- Wesentliche Mängel. Ein wesentlicher Mangel
liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß nutzbar ist, sodass der mit ihr
nach dem Vertrag verfolgte Zweck nicht oder nur erheblich erschwert erreicht werden kann. Ein nur
unwesentlicher Mangel berechtigt nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Nacherfüllung. Im Falle eines Mangels steht
dem Auftraggeber die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der
Anzahl der Versuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht
dem Auftraggeber nicht zu.
- Ablehnungsandrohung. Setzt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber den erfolglosen
Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der
Leistung geltend zu machen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Fristsetzung mitgeteilt hat,
dass der Auftraggeber die Leistung von Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in
Anspruch nehmen will, es sei denn die weitere Vertragserfüllung ist unmöglich, dem
Auftraggeber unzumutbar oder vom Auftragnehmer endgültig abgelehnt worden.
- Rücktritt nur bei Vertretenmüssen. Der
Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur
zurücktreten, wenn der Auftragnehmer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
- Teilrücktritt. Tritt der Auftraggeber wegen
der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu
erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers
unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem
Rücktritt nicht erfasst.
- Fälligkeit. Die Vergütung für die
Werkleistung erfolgt nach Zeit gemäß Ziffer 6. Sofern im Einzelfall ein Festpreis vereinbart
wurde wird die Zahlung mit Abnahme fällig, abzüglich etwaig vereinbarter und geleisteter
Abschlagszahlungen.
B) Besondere Bedingungen für die Entwicklung von Apps und
Backends
-
Anwendbarkeit der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Ergänzung. Diese Besonderen Bedingungen ergänzen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gem. Ziffern 1-12. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und bei Widersprüchen gilt Ziffer 1.1.
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Leistungen
- Leistungsinhalt. Der Auftragnehmer schuldet
gemäß Leistungsschein die Unterstützung bei der Entwicklung eines Feinkonzeptes einer
App und Entwicklerleistungen im Zusammenhang mit der Programmierung der App. Sofern die App auf einen
Webservice im Hintergrund zurückgreift (z.B. zur Speicherung oder Auswertung von Daten) umfasst
dies gemäß Leistungsschein auch die Konzeption und Entwicklung der entsprechenden Software,
die auf dem Webserver (Backend) abläuft. Für den Betrieb der Webserver und der Software auf
dem Backend gilt Abschnitt C) dieser AGB.
- App-Umgebung. Der Auftragnehmer schuldet die
Erbringung seiner Leistungen ausschließlich im Hinblick auf die Entwicklung einer App für die
im Leistungsschein genannten Betriebssysteme (iOS oder Android), Betriebssysteme-Versionen (z.B. Android
Version 5.1.1) und Endgeräte (z.B. Samsung Galaxy S6). Der Auftraggeber wird hiermit darauf
hingewiesen, dass es z.B. für Android eine Vielzahl unterschiedlicher Hardware und (teils
Herstellerindividueller) Betriebssystemversionen gibt, und eine App sich auf anderen als den
vereinbarten App-Umgebungen abweichend oder fehlerhaft verhalten kann.
- Schritte der Leistungserbringung. Soweit nicht
anders vereinbart erfolgt die Leistungserbringung in zwei Schritten, nämlich durch Entwicklung
eines Feinkonzeptes und Umsetzung des Feinkonzepts (Programmierung App und Backend).
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Lastenheft und Feinkonzept
- Lastenheft. Der Auftraggeber stellt ein Lastenheft
bereit, in dem die grundlegenden Anforderungen der App beschrieben sind. Das Lastenheft muss die
wesentlichen Funktionen der App beschreiben sowie eine Darstellung von Anwendungsfällen (Use Cases)
beinhalten. In dem Lastenheft ist zudem vom Auftraggeber anzugeben, ob die App bzw. das Backend
Schnittstellen zu anderen Systemen (z.B. SAP System des Auftraggebers) bereitstellen muss. Das
Lastenheft kann bereits Entwürfe von Bildschirmdarstellungen (Mockups) enthalten. Der Auftraggeber
wird hiermit darauf hingewiesen, dass vorab entworfene Bildschirmdarstellungen sich aus technischen
Gründen nicht immer absolut identisch innerhalb von Apps oder Backends umsetzen lassen und daher
Änderungen notwendig sein können oder sich Endgeräte-abhängig Abweichungen ergeben
können.
- Entwicklung des Feinkonzeptes. Auf Basis des
Lastenheftes entwickelt der Auftragnehmer ein Feinkonzept zur Umsetzung. In dem Feinkonzept werden in
der Regel Funktionen, Struktur und Aufbau (z.B. Menüs) der App, Schnittstellen, Datenmodelle, das
Zusammenspiel von App und Backend und Bildschirmmasken näher dargestellt. Daneben sind im
Feinkonzept nichtfunktionale Anforderungen an die App und das Backend festzulegen (z.B.
Sicherheitsmaßnahmen, Benutzerrechte, Lastanforderungen). Mit dem Feinkonzept sind auch die
voraussichtlich genutzten Drittkomponenten und Externen Webservices (siehe Ziffer 22) darzustellen. Die
Leistungen zur Erstellung des Feinkonzeptes werden nach Aufwand vergütet (vgl. Ziffer 6). An der
Entwicklung des Feinkonzeptes hat der Auftraggeber mitzuwirken, insbesondere durch Treffen notwendiger
Entscheidung und Konkretisierung von Vorgaben.
- Design. Soweit nicht anders vereinbart entwirft der
Auftragnehmer als Teil des Feinkonzepts auch einen Designvorschlag, hierbei kann es sich auch um ein
ggf. angepasstes Muster-Design handeln.
- Freigabe des Feinkonzeptes. Nach Vorlage des
finalen Feinkonzepts hat der Auftraggeber das Konzept innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem
Auftragnehmer schriftlich oder in Textform (E-Mail) freizugeben. Erfolgt keine Freigabe und fehlt es an
einer Ablehnung bestimmter Merkmale des Konzepts, so kann der Auftragnehmer nach Ablauf der
Zweiwochenfrist auf der Basis eines nicht gerügten Feinkonzeptes mit der Entwicklung beginnen.
Lehnt der Auftraggeber das Konzept des Auftragnehmers in jeweils geänderter, den Wünschen des
Auftraggebers Rechnung tragender Version mehr als zwei Mal ab, so hat der Auftragnehmer das Recht (i)
den Vertrag zu beenden und die für die Feinkonzept-Phase angefallene oder vereinbarte
Vergütung zu verlangen oder (ii) weitere Konzepte bzw. Anpassungen nur gegen Zahlung eines
Vorschusses zu erbringen.
- Kosten des Feinkonzeptes. Auf Wunsch gibt der
Auftragnehmer eine Schätzung des Aufwandes zur Erstellung des Feinkonzeptes ab
(Kostenschätzung). Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass ein vereinfachtes
Feinkonzept zwar zunächst den Zeitaufwand reduzieren kann, sich die Kosten der Entwicklung dann
aber schwere abschätzen lassen und später vorgebrachte Wünsche und Anforderungen einen
erhöhten Arbeitsaufwand generieren können.
-
Kostenschätzung
Auf Wunsch des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer nach Fertigstellung des
Feinkonzeptes eine Kostenschätzung für die weiteren Kosten (Entwicklung, Testen, Inbetriebnahme
von App und Backend) ab. Die Kostenschätzung erfolgt nach bestem Wissen des Auftragnehmers. Die
Kostenschätzung ist unverbindlich. Fixpreise oder Preisobergrenzen sind nur vereinbart, wenn sie
ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sofern die geschätzten Kosten sich im Laufe des Projektes
als unzutreffend darstellen (z.B. Schnittstellen zu Drittsystemen können nicht realisiert werden), wird
der Auftragnehmer eine aktualisierte Kostenschätzung bereitstellen. Die Kosten für einen
Entwickleraccount trägt der Auftraggeber gesondert.
-
Zeitplan
- Termine. Für die zu erbringenden Leistungen
können die Parteien Termine vereinbaren (z.B. Milestones, Projektabschnitte). Die Vertragsparteien
werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine
Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug
gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
Von dieser Vereinbarung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.
- Höhere Gewalt und sonstige Umstände. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen
im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Lieferung von Inhalte,
Verzögerungen bei Entscheidungen, der Prüfung von Leistungsergebnissen oder dem Mitteilen von
Anforderungen) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigen den Auftragnehmer, das Erbringen
der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt anzeigen.
-
Entwicklung der App und des Backends, Testen
- Entwicklung. Nach Freigabe des Feinkonzeptes durch
den Auftraggeber erstellt der Auftragnehmer auf dieser Grundlage die App sowie das Backend.
- Prüfpflicht. Der Auftraggeber übernimmt
es als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten
Leistungen auf ihre Fehlerfreiheit (einschließlich Konformität mit dem Feinkonzept)
mitzuwirken (Test). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor der Durchführung des Tests zur
Teilnahme an dem Test auffordern. Die erbrachten Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Leistungen oder Aufforderung zur Abnahme den
vollständigen Test durchgeführt und etwaige Mängel gerügt hat.
- Prüfumfang. Der Auftraggeber wird im Rahmen
des Tests die Leistungen auf ihre Funktionsfähigkeit und Fehlerfreiheit umfassend prüfen und
für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen in ein Protokoll aufnehmen. Der Auftraggeber hat bei
der Prüfung sämtliche Funktionen der App zu testen, typische Nutzungsszenarien (Use Cases)
durchzuspielen, sowie etwaig importierte Daten und Schnittstellen auf ihre Richtigkeit hin durch
geeignete Stichproben zu prüfen. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber die App für
verschiedene Plattformen (z.B. App für iPhone oder App für eine andere Plattform)
bereitstellt, hat der Auftraggeber für jede Plattform einen vollständigen Test
durchzuführen.
- Ungerügte Abweichungen. Gibt der Auftraggeber
von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige
Abweichungen der Leistungen nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht
gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber
seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt
Entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mit der Mitteilung auf diese Bedeutung seines Verhaltens
hinweisen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschweigt, kann er sich auf
die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.
- Teilabnahme. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem
Auftraggeber Teile der App oder des Backends zu vorgezogenen Teiltests vorzulegen, die der Auftraggeber
durchzuführen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist. Einmal
freigegebene Teile können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt verlangt werden, soweit
nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Teiltests noch nicht erkennen
konnte.
- Überlassung. Nach erfolgreichem Abschluss des
Tests überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die App und stellt das Backend bereit.
Für den Betrieb des Backends gilt Abschnitt C). Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die
Überlassung der App, indem der Auftragnehmer diese in einen vom Auftraggeber zu benennenden
App-Store unter Nutzung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Zugangsdaten einstellt.
- Rügepflichten. Eine etwaig bestehende weitere
Obliegenheit des Auftraggebers, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.
-
Bereitstellung im App-Store
- Aufnahme in die App-Stores. Auf Weisung des
Auftraggebers wird der Auftragnehmer die App in den jeweiligen App-Store einstellen. Der Auftragnehmer
wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer App in einen App-Store den Nutzungsbedingungen
und der Entscheidungshoheit des jeweiligen App-Store Betreibers unterliegt und sich die
Nutzungsbedingungen jederzeit ändern können. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über
seine diesbezüglichen Erfahrungen informieren und diese in die Leistungserbringung einfließen
lassen. Der Auftragnehmer schuldet jedoch nicht den Erfolg der Aufnahme der App in den App-Store.
- Auftreten nach außen. In den App-Stores und
sonst nach außen hin, z.B. gegenüber den App-Store Betreibern, tritt soweit nicht anders
vereinbart ausschließlich der Auftraggeber auf. Der Auftraggeber ist für die entsprechende
Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zu den Nutzern und Kunden (AGB, Nutzungsbedingungen,
Datenschutzhinweise und -erklärungen) sowie für die rechtlichen Hinweise verantwortlich.
-
Leistungsänderungswünsche des
Auftraggebers (Change Requests)
- Änderungsverlangen. Will der Auftraggeber den
im Feinkonzept festgelegten Inhalt vor Bereitstellung im App-Store ändern oder erweitern, so wird
er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer äußern. Das
weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die
rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von zwei Werktagen umgesetzt werden können, kann
der Auftragnehmer von dem nachfolgenden Verfahren absehen. Ein Änderungsverlangen liegt
insbesondere vor bei geänderten Eingabemasken, geändertem Design, zusätzlichen
Datenfeldern oder geänderten Anbindungen an Drittsysteme.
- Prüfung des Änderungsverlangens. Der
Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere
hinsichtlich geschätzter Vergütung und vereinbarten Terminen haben wird. Erkennt der
Auftragnehmer, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert
ausgeführt werden können, so teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit und weist den
Auftraggeber darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die
betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der
Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die
Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen
Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Auswirkungen
des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen, insbesondere in Bezug auf den
Zeitplan und die geschätzte Vergütung. Die Darlegung enthält entweder einen Vorschlag
für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch
nicht umsetzbar ist.
- Einigung über Vorgehen. Die Vertragsparteien
werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches
unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Feinkonzept
beifügen oder sonst in Textform (z.B. E-Mail) dokumentieren. Kommt eine Einigung nicht zustande
oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen
Feinkonzept. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der
Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist. Eine Pflicht des
Auftragnehmers, dem Leistungsänderungswunsch des Auftraggebers zuzustimmen, besteht nicht. Der
Auftragnehmer wird seine Zustimmung jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Ein sachlicher Grund
liegt insbesondere vor, wenn der Änderungswunsch die bei Auftragnehmer verfügbaren Ressourcen
übersteigt.
- Termine. Die von dem Änderungsverfahren
betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der
Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden
Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.
- Kosten. Der Auftraggeber hat die durch das
Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die
Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige
Stillstandszeiten.
-
Dokumentation
Soweit nicht ausdrücklich vorgesehen, schuldet der Auftragnehmer keine
Migrations-, Schulungs-, Einweisungs- oder Pflegeleistungen sowie keine Benutzerhandbücher,
Administrations- oder Installations-Anleitungen oder sonstige Dokumentation (z.B. zur Architektur oder zu
Datenmodellen, Kompilereinstellungen etc.). Wesentliche Bedienhinweise sind im Rahmen der Oberfläche
oder soweit erforderlich durch Online-Hilfeseiten bereitzustellen.
-
Verantwortungsbereiche und Projektleitung
- Verantwortungsbereiche. Soweit nicht anders
vereinbart gilt: Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bereitstellung der Inhalte der App,
für alle betriebswirtschaftlichen Fragen einschließlich des hinter der App stehenden
Geschäftsmodells sowie für alle fachlichen (einschließlich der wesentlicher Funktionen)
sowie regulatorischen und rechtlichen Aspekte und Anforderungen. Der Auftragnehmer ist für die
technische Umsetzung verantwortlich.
- Ansprechpartner. Der Auftraggeber nennt dem
Auftragnehmer einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, der für die Erfüllung der
vertraglichen Pflichten verantwortlich ist und diese sachverständig leitet. Änderungen sind
unverzüglich mitzuteilen.
- Abstimmung. Die Parteien verständigen sich in
regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der
Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen
zu können.
- Eskalation. Auf Verlangen einer Partei wird als
Eskalationsgremium ein Lenkungsausschuss aus dem Auftragnehmer und verantwortlichen Mitgliedern des
Auftraggebers einschließlich der Geschäftsleitung des Auftraggebers gebildet. Der
Lenkungsausschuss ist vom Auftragnehmer oder dem Auftraggeber unverzüglich einzuberufen, wenn die
Einhaltung des Zeitrahmens oder der Kostenschätzung oder des Inhalts des Projektes in nicht nur
unerheblicher Weise gefährdet ist. Der Lenkungsausschuss tritt bei Anrufung baldmöglich
zusammen und hat seine Entscheidungen innerhalb der Sitzung zu treffen.
-
Einsatz von Drittkomponenten und Externer
Webservices
- Drittkomponenten und Externe Webservices. Der
Auftragnehmer kann bei der Erstellung der App und des Backends auf bestehende Content Management Systeme
(z.B. Wordpress) auf Entwicklungs-Frameworks und Plugins d.h. auf Drittsoftware (nachfolgend
„Drittkomponenten“) zurückgreifen und diese in das Produkt integrieren. Daneben
können Funktionen der App oder des Backends auf Webservices Dritter zurückgreifen (z.B. Google
Maps, Captcha, Social Media Plugins) („Externe Webservices“)
- Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Für die
Drittkomponenten und externen Webservices können Nutzungs- und Lizenzbedingungen gelten, auf die
auch ausländisches Recht Anwendung finden kann. Zudem können Drittkomponenten und externe
Webservices sogenannten Open Source Lizenzen unterliegen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf
Wunsch über die verwendeten Drittkomponenten und externen Webservices informieren und Links zu den
Nutzungs- und Lizenzbedingungen bereitstellen. Die Nutzungsrechte erhält der Auftragnehmer dabei
ggf. unmittelbar von dem jeweiligen Drittanbieter. Auf hierdurch dem Auftraggeber etwaig entstehende
Zusatzkosten wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig hinweisen. Externe Webservices
können die Anbieter einstellen oder unter geänderten Bedingungen bereitstellen, sodass
später Änderungen der App oder des Backends nötig sind.
- Nutzungsrechte. Auf Drittkomponenten und Externe
Webservices finden abweichend von Ziffer 5 vorrangig die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweiligen
Drittanbieter Anwendung. Dies gilt auch in Bezug auf vom Auftragnehmer angepasste oder erweiterte
Drittkomponenten, sofern die jeweiligen Nutzungs- und Lizenzbedingungen der Dritten dies vorsehen (z.B.
Copyleft-Effekte von Open Source Lizenzen). Open Source Bedingungen können zudem vorsehen, dass
Quellcodes Dritten unentgeltlich offengelegt und von diesen Weiterverwendet werden können.
-
Nutzungsrechte
Für die Nutzungsrechte an der App und dem Backend gilt Ziffer 5 vorbehaltlich
der Bestimmungen für Drittkomponenten und Externe Webservices (Ziffer 22) und nachfolgender
Bestimmungen: Das an der App eingeräumte Recht umfasst das Recht die App in die jeweiligen App-Stores
einzustellen und über diesem die App Dritten entgeltlich oder unentgeltlich dauerhaft oder zeitlich
befristet zu überlassen. Das Recht am Backend umfasst das Recht das Backend im Zusammenhang mit der
zugehörigen App zu nutzen.
C) Besondere Bedingungen für die agile Entwicklung
-
Anwendungsbereich und Vorgehensweise bei agiler
Entwicklung
- Anwendungsbereich. Vereinbaren Auftraggeber und
Auftragnehmer die Entwicklung mittels agiler Methode, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des
Abschnitts B) die Bestimmungen dieses Abschnitts C). Die Anwendbarkeit der
weiteren Allgemeinen und Besonderen Bedingungen gem. Ziffer 1.1 bleibt unberührt.
- SCRUM. Als Vorgehensmodell zur Erstellung der App
und des Backends (nachfolgend gemeinsam „Vertragsgegenstand“) wird der agile Prozess
„Scrum“ angewendet. Dabei handelt es sich um ein spezielles Verfahren zur Abwicklung eines
Softwareerstellungsprojekts, bei dem der Vertragsgegenstand inkrementell und iterativ entsteht. Der
Prozess ist von einer verantwortungsbewussten und vertrauensvollen stetigen Zusammenarbeit der Parteien
geprägt. Die Bestimmungen dieses Abschnitts verfolgen das Ziel, die Interessen der Parteien ohne
Modifikation der Prozesse von Scrum so weit wie möglich abzusichern. Abweichend hiervon nimmt die
Rolle des Scrum Masters jedoch keine dedizierte Person, sondern der Auftragnehmer als solcher wahr.
- Product Owner. Der Auftraggeber benennt einen
zentralen Ansprechpartner und Entscheider („Product Owner“). Der Product Owner ist für
die Eigenschaften und den Erfolg des Vertragsgegentandes verantwortlich. Er gestaltet das Produkt mit
dem Ziel, den Nutzen für den Auftraggeber zu maximieren. Er generiert, priorisiert und
erläutert die zu entwickelnden Eigenschaften und hat so den maßgeblichen Einfluss auf
Eigenschaften, Auslieferungszeitpunkte und Kosten des Vertragsgegenstandes. Der Product Owner stimmt er
sich mit den Beteiligten (z.B. Personal oder Kunden des Auftraggebers, potentielle Anwender) ab und ist
gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend vertretungsbefugt.
- Sprints. Der Vertragsgegenstand wird inkrementell,
d.h. schrittweise, in Zyklen („Sprints“) entwickelt. Ein Sprint dauert ein bis vier Wochen,
sofern nicht anders vereinbart, vier Wochen.
- Spezifikation. Die Feinspezifikation des
Vertragsgegenstandes werden die Parteien für den jeweils nächsten Sprint gemeinsam erstellen
und dabei die von Scrum vorgesehenen Methoden („Meetings“) und Protokolle
(„Backlogs“) verwenden, mit denen die Anforderungen an den Vertragsgegenstand und der
Projektverlauf gesteuert und festgehalten werden.
-
Grobspezifikation (Product Backlog)
Zu Beginn der Zusammenarbeit werden alle Anforderungen an den Vertragsgegenstand
grob skizziert, priorisiert und in ein während der gesamten Entwicklungsphase laufend
fortzuschreibendes Projektprotokoll („Product Backlog“) eingetragen. Dies umfasst die
grundlegenden Anforderungen des zu erstellenden Vertragsgegenstandes. Die Anforderungen werden aus der
Perspektive eines Benutzers unter Verwendung von Alltagssprache beschrieben („User Story“). Eine
User Story beschreibt, welche Eigenschaft oder welches Verhalten der Auftraggeber vom Vertragsgegenstand
wünscht und welches Ziel er damit verfolgt. Fachlich verantwortlich für das Product Backlog ist
der Product Owner, gepflegt wird das Product Backlog durch den Auftragnehmer. Das Product
Back log wird fortlaufend gepflegt, z.B. durch das
Ordnen, Löschen, Hinzufügen, Detaillieren und Zusammenfassen von Einträgen (Product Backlog
Refinement).
-
Feinspezifikation (Sprint Backlog)
- Sprint Planning Meeting. Vor Beginn eines Sprints
findet ein Planungstreffen („Sprint Planning Meeting“) statt. An diesem Treffen nehmen auf
Seiten des Auftragnehmers das Entwicklungsteam und auf Seiten des Auftraggebers der Product Owner teil.
In dem Treffen wird vereinbart, welche Anforderungen aus dem Product Backlog im kommenden Sprint
umgesetzt werden. Höher priorisierte Anforderungen werden vorrangig umgesetzt, die Priorisierung
nimmt alleine der Product Owner vor, die Anzahl der im Sprint abzuarbeitenden Anforderungen das
Entwicklungsteam.
- Sprint Backlog. Die zur Umsetzung im kommenden
Sprint ausgewählten Anforderungen werden in einem Sprint Backlog weiter spezifiziert. Dazu
vereinbaren die Parteien konkrete Szenarien, in denen der Vertragsgegenstand sich in einer bestimmten
Weise verhalten und spezifische Ergebnisse liefen muss.
- Aufwandsschätzung. Im Sprint Planning Meeting
wird der Aufwand für die Umsetzung jeder einzelnen Anforderung bewertet. Ziel der Planung ist, dass
am Ende des Sprints ein lauffähiges, theoretisch auslieferbares Produktinkrement des
Vertragsgegenstandes entsteht, das die Anforderungen des Sprint Backlogs erfüllt.
- Verbindlichkeit. Eintragungen im Sprint Backlog
stellen die abgestimmten Anforderungen an den Vertragsgegenstand für den jeweiligen Sprint dar.
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Sprint Backlog werden dem Product Owner
bereitgestellt. Zur Sicherstellung der Agilität der Vorgehensweise gelten Änderungen und
Ergänzungen des Product Backlog, die der Product Owner erhalten hat und denen er nicht
unverzüglich im Sprint Planning Meeting widerspricht, als verbindlich. Zusammen mit dem Product
Backlog bilden die Sprint Backlogs die zum jeweiligen Zeitpunkt verbindliche Beschreibung der
Anforderungen an den Vertragsgegenstand. Bei Widersprüchen haben zeitlich spätere Sprint
Backlogs Vorrang gegenüber älteren.
-
Abnahme bei agiler Entwicklung
- Teilabnahmen. In sich abgeschlossene Teilleistungen
des Vertragsgegentandes werden jeweils einzeln abgenommen (Teilabnahme). Der Auftragnehmer stellt
hierfür dem Auftraggeber nach einem Sprint den Vertragsgegenstand in Form des aktuellen
Entwicklungsstandes zum Testen bereit. Der Product Owner testet den Entwicklungsstand zusammen mit dem
Entwicklerteam („Sprint Review“). Die Tests erfolgen anhand der zuvor festgelegten User
Stories und der im Sprint Planning Meeting festgelegten Anforderungen (Abnahmekriterien). Nicht
erfüllte Anforderungen werden wieder in das Product Backlog eingepflegt und in späteren
Sprints umgesetzt, sie gelten als nicht abgenommen. Erfüllte Anforderungen werden im jeweiligen
Sprint Backlog also solche gekennzeichnet. Diese, sowie nicht in das Product Backlog wieder eingepflegte
Anforderungen gelten als abgenommen, außer der Product Owner widerspricht dem bis zum
nächsten Sprint Planning Meeting. Auf Anforderung des Auftragnehmers erklärt der Auftraggeber
ausdrücklich eine Teilabnahme.
- Schlussabnahme. Der Vertragsgegenstand ist
fertiggestellt, wenn das Product Backlog keine offenen Anforderungen mehr enthält. Die
Schlussabnahme hat die noch zu verifizierenden integrativen Anteile des Vertragsgegenstandes, d. h.
Funktionen, die erst durch die Gesamtintegration überprüft werden können, sowie die
Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems zum Gegenstand. Funktional bereits getroffene Teilabnahmen
werden davon nicht mehr aufgehoben. Die Schlussabnahme hat ausdrücklich und innerhalb von zwei
Wochen ab Bereitstellung des Vertragsgegentandes zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel macht der Auftraggeber spätestens bei der Schlussabnahme
geltend. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, nimmt die Tests der Schlussabnahme der Auftraggeber
vor. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Vom
Auftraggeber gerügte Mängel und Einwendungen des Auftraggebers sind in ein Abnahmeprotokoll
aufzunehmen.
-
Mitwirkungspflichten bei agiler Entwicklung
Der Auftraggeber erkennt an, dass Scrum hohe Anforderungen an die Mitwirkung des
Auftraggebers stellt. Der Auftraggeber wird insbesondere einen Product Owner benennen, der aktiv an dem
Sprint Planning Meetings und dem Sprint Reviews teilnimmt und das Product Backlog verantwortet.
-
Zeitplan bei agiler Entwicklung
Sofern die Parteien einen Veröffentlichungstermin für die App vereinbaren
(„Go-Live Termin“) gilt, sofern nicht anders festgelegt: Die Veröffentlichung zum Go-Live
Termin erfolgt in dem dann vorliegenden, nicht zwingend endgültigen, Entwicklungsstand. Die Parteien
werden jedoch vorab a) Meilensteine festlegen, die nach bestimmten Sprints erreicht werden müssen und
b) bei Sprint Planning Meetings den Go-Live Termin berücksichtigen, jeweils mit dem Ziel, das Product
Backlog bis zum Go-Live Termin abzuarbeiten. Eine Pflicht des Auftragnehmers zum Go-Live Termin das gesamte
Product Backlog abzuarbeiten besteht nicht, da der Auftragnehmer dessen Inhalt nicht alleine beeinflussen
kann.
-
Kündigung bei agiler Entwicklung
Der Auftraggeber kann den Vertrag, soweit nicht anders vereinbart, jederzeit mit
Wirkung zum Ende des übernächsten Sprints kündigen (z.B. Kündigung in Sprint 4 mit
Wirkung zum Ende von Sprint 6).
-
Vergütung bei agiler Entwicklung
- Abrechnung nach Stunden. Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis. Es gilt Ziffer 6 mit der Maßgabe, dass
eine Rechnungstellung nach Wahl des Auftragnehmers auch bereits nach Ende eines Sprints erfolgen
kann.
- Kostenschätzung. Dem Auftraggeber ist bekannt,
dass bei einer agilen Entwicklung eine anfängliche Kostenschätzung mit erheblichen
Unsicherheiten verbunden ist, weil insbesondere a) am Anfang des Projektes kein vollständiges
Feinkonzept (Pflichtenheft) vorliegt, sondern nur eine Grobspezifikation (Product Backlog), und b) der
agilen Entwicklung immanent ist, dass sich die Anforderungen während der Entwicklung ändern
können und sollen (Fortschreibung des Product Backlog).
- Budgets. Kostengrenzen (Budgets) des Auftraggebers
sind nicht verbindlich, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Zur Einhaltung von Budgets kann
es notwendig sein auf bestimmte Anforderungen im Laufe des Projektes zu verzichten oder diese
einzuschränken oder abzuwandeln. Ist der Auftragnehmer der Meinung, dass das Budget voraussichtlich
vor Abarbeitung des Product Backlogs um mehr als 15 % überschritten wird, weist er den Auftraggeber
darauf hin.
-
Sonstige Bestimmungen bei agiler Entwicklung
- Zeitpunkt der Rechteeinräumung. Dem
Auftragnehmer werden die Rechte am Vertragsgegenstand (Ziffer 23) mit Abschluss des letzten Sprints
eingeräumt.
- Entwicklungsteam. Die Größe des
Entwicklungsteams (zwischen einer und fünf Personen) legen die Parteien zu Vertragsbeginn fest und
stimmen sich über die Besetzung ab. Der Auftragnehmer kann am Ende eines Sprints einzelne Personen
im Entwicklungsteam austauschen, außer dies benachteiligt den Auftraggeber unangemessen.
D) Besondere Bedingungen für den Betrieb von Backends
-
Leistungsinhalt Backend-Service
Soweit im Leistungsschein vereinbart, betreibt der Auftragnehmer einen Webserver
samt Datenbank und installiert und betreibt auf diesem die Backend-Software, die mit der App kommuniziert
(Backend-Service). Backend-Services umfassen keine Programmierleistungen. Der Auftragnehmer schuldet Backups
von Daten des Backend-Service nur wenn und soweit im Leistungsschein vereinbart. Die Anwendbarkeit der
weiteren Allgemeinen und Besonderen Bedingungen gem. Ziffer 1.1 bleibt unberührt.
-
Verfügbarkeit Backend-Service
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber den Backend-Service mit einer
Verfügbarkeit gemäß der konkreten Leistungsbeschreibung bereit.
-
Vergütung und Zahlungsverzug Backend-Service
- Gebührenstruktur. Der Auftraggeber schuldet
dem Auftragnehmer für die Erbringung der Backend-Services während der Laufzeit (siehe Ziffer
11) die in dem Leistungsschein vereinbarte Vergütung. Die Vergütung kann bestehen aus einer
einmaligen Einrichtungsgebühr, einer festen monatlichen Grundgebühr und einer
nutzungsabhängigen monatlichen Nutzungsgebühr (z.B. Datenvolumen).
- Entstehen der Grund- und Nutzungsgebühr. Die
Grund- und Nutzungsgebühr wird mit Vertragsbeginn für die Grundlaufzeit und danach mit Beginn
einer jeden Verlängerungslaufzeit für die Verlängerungslaufzeit jeweils im Voraus voll
fällig.
- Rechnungsstellung. Soweit nicht anders vereinbart
stellt der Auftragnehmer die Gebühren zu Vertragsbeginn und sodann zu Beginn einer jeden
Verlängerungslaufzeit im Voraus in Rechnung. Die Rechnungsstellung kann auch online durch Zusendung
der Rechnung per E-Mail erfolgen ("Online-Rechnung"). Ein Anspruch auf digital signierte
Rechnungen (§ 14 Abs. 3 UStG) besteht nicht.
- Entwicklerarbeiten. Änderungen an der Software
des Backend-Services (z.B. Anpassung aufgrund neuer Funktionen der App) sind gesondert zu vergüten
und nicht teil der Gebühr des Backend-Service.
-
Kundendaten und Datenschutz
- Kundendaten. Die vom Backend-Service erhobenen,
verarbeiteten und genutzten Daten (z.B. von App-Anwender eingegebene Stamm- und Registrierdaten oder
Informationen über den Nutzungsumfang der App) (gemeinsam "Kundendaten") stehen dem
Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer behandelt die Kundendaten vertraulich.
- Nutzung der Kundendaten. Der Auftraggeber
räumt hiermit dem Auftragnehmer das nicht-ausschließliche, weltweite, auf die Laufzeit dieses
Vertrages beschränkte, unentgeltliche Recht ein, die Kundendaten zum Zwecke der Bereitstellung des
Backend-Services und zugehöriger Leistungen zu nutzen, insbesondere diese in einem vom
Auftragnehmer genutzten Rechenzentrum zu speichern. Der Auftragnehmer bleibt zudem berechtigt, die
Kundendaten in aggregierter oder statistischer Form zur Fehleranalyse und Fortentwicklung der Funktionen
der App und des Backend zu nutzen.
- Auftragsdatenverarbeitung. Soweit es sich bei den
Kundendaten um personenbezogene Daten handelt schließen die Parteien auf Aufforderung des
Auftraggebers einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag im Sinne des Artikel 28 der
EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ab.
E) Besondere Bedingungen für die Wartung von Apps und
Backend-Software
-
Anpassungsbedarf
Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass der fortlaufende Betrieb
einer App aufgrund der Schnelllebigkeit im Bereich mobiler Endgeräte und zugehöriger
Betriebssysteme und aufgrund der Abhängigkeit von Drittkomponenten und externer Webservices
regelmäßig einer späteren Anpassung und Fortentwicklung bedarf. Die Anwendbarkeit der
weiteren Allgemeinen und Besonderen Bedingungen gem. Ziffer 1.1 bleibt unberührt.
-
Leistungsinhalt Wartung
Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Wartung einer App und der
Backend-Software beauftragt, kann dies, soweit nicht anders vereinbart, umfassen:
- Maßnahmen zur Funktionserhaltung, z.B. Anpassung an geänderte
Hardware (z.B. Endgeräte) und Software (z.B. Betriebssystemversionen) sowie Schnittstellen (z.B. zu
Drittkomponenten).
- Maßnahmen zur Störungsbeseitigung, z.B. Korrektur einer fehlerhaften
Darstellung, Analyse von „Abstürzen“ bei bestimmten Systemumgebungen (Bugfixes).
- Kleinere Funktionsverbesserungen, z.B. Optimierung der Geschwindigkeit oder des
Speicherverbrauchs, Ergänzung kleinerer Funktionen (Updates). Soweit vereinbart können
Wartungsleistungen auch die Fortentwicklung von Apps oder Backend-Software beinhalten (z.B. neue
Funktionalitäten) (Upgrades). Bei umfangreichen Wartungsleistungen können die Parteien
vereinbaren, gemäß Abschnitt B) zu verfahren.
-
Beauftragung
Der Auftragnehmer erbringt Wartungsleistungen nur wenn er vom Auftraggeber zur
konkreten Leistung beauftragt wurde (z.B. Anpassung an geänderte Schnittstelle zu Google Maps). Soweit
der Auftragnehmer zur Kenntnis gelangt, dass Wartungsleistungen erforderlich sind oder werden, informiert er
den Auftragnehmer hierüber (z.B. Änderung von Schnittstellen zu Webservices Dritter). Ansonsten
ist der Auftragnehmer zu entsprechenden Hinweisen nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer
mit einer entsprechenden Prüfung des Anpassungsbedarfes beauftragt.
-
Nutzungsrechte
Soweit nicht anders vereinbart, gilt für das Nutzungsrecht an Änderungen
der App oder der Backend-Software im Rahmen der Wartung (z.B. Bugfixes, Updates, Upgrades) das zur App und
dem Backend-Software selbst Geltende.
- Vergütung
Soweit nicht anders vereinbart, sind Wartungsleistungen nach Aufwand zu
vergüten. Es gilt Ziffer 6.
F) Schlussbestimmungen
-
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Anwendbares Recht. Dieser Vertrag unterliegt
ausschließlich deutschem Recht.
- Gerichtsstand. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so wird hiermit für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung der Ort des
Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
-
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und
Abtretung
- Aufrechnung. Gegen Forderungen des Auftragnehmers
kann der Auftraggeber nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig
festgestellt oder entscheidungsreif sind.
- Zurückbehaltungsrecht. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als die Gegenforderung, auf die er
das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder
entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Abtretung. Außer im Anwendungsbereich des
§ 354a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten, die der Auftragnehmer nicht unbillig
verweigern wird.