Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Mediploy GmbH

Stand 31.07.2019


Präambel/ Definitionen

Mediploy-Baukasten-Backend:

Über das Mediploy-Baukasten-Backend (www.mediploy.com) können personalisierbare Apps für medizinisches Personal oder medizinische Einrichtungen kostengünstig und effektiv erstellt werden. Die individuellen Inhalte (z.B. Texte, Fotos, Videos) werden in eine vorgefertigte Maske eingeben und auf den Backend-Server hochgeladen. Die Daten können zu nutzerabhängigen Datenpaketen (z.B. Krankenhaus, Praxis) gesichert werden und lassen sich über einen QR-Code abrufen.

Mediploy-App:

Die Mediploy-App ist die mit dem Mediploy-Baukasten-Backend korrespondierende App. Es lassen sich konsekutiv die über das Backend eingegebenen Daten auf dem Smartphone über das Scannen des QR-Codes abrufen. Die grundlegenden Funktionen sind das Abrufen medizinischer Informationen, die Nutzung eines personalisierbaren Trainingsplans zu Präventionsmaßnahmen und die Dokumentation des weiteren Therapieverlaufes.

Basisversion:

Die Eingabe der Inhalte erfolgt über das Mediploy-Baukasten-Backend. Die abgespeicherten nutzerabhängigen Datenpakete lassen sich in einer von Mediploy bereitgestellten App aufrufen.

Extended-Version:

In der Extended-Version lassen sich das Mediploy-Baukasten-Backend und die Mediploy-App nach den Vorgaben des Auftraggebers personalisieren. Alle Spezifikationen des Backends und der App sind individuell veränderbar (Design, Layout, Funktionen etc.).

Zweckbestimmung Mediploy-App:

Die Zweckbestimmung der Mediploy-App entspricht der Prävention oder Rehabilitation von Erkrankungen („return to sport“), der Patientenedukation und der Dokumentation von patientenbezogenen Daten für den Patienten.

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Geltung/ Vertragsschluss

  1. AGB, Leistungsscheine, Rangfolge. Sämtliche Leistungen der Mediploy GmbH, Bussardweg 13, 40764 Langenfeld (nachfolgend “Auftragnehmer”) gegenüber dem Kunden (nachfolgend "Auftraggeber") erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber hierzu geschlossenen Einzelvereinbarungen („Leistungsscheine“). Die im Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) und Abschnitt F (Schlussbestimmungen) enthaltenen Regelungen gelten für sämtliche Leistungen. Die Abschnitte B bis E enthalten besondere Bestimmungen und gelten ergänzend für einzelne Leistungsarten bzw. Entwicklungsmethoden des Auftragnehmers. Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (i) Leistungsscheine (höchste Priorität), (ii) Abschnitte A und F der AGB und (iii) Abschnitte B bis E der AGB.

  1. Entgegenstehende AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden – außer im Fall der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung – nicht Vertragsinhalt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

  1. Unternehmer. Die Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an natürliche Personen und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, das heißt natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

  1. Vertragsschluss. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber kommt durch beidseitige Unterschrift oder anderweitige Vereinbarung (z.B. E-Mail, Auftragsbestätigung des Auftraggebers zu Angebot des Auftragnehmers, Abschluss eines Online-Vertrages) eines Leistungsscheins zustande.
  1. Leistungen

  1. Leistungsinhalt. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Leistungsscheinen, den Leistungsbeschreibungen und hilfsweise diesen AGB. Soweit nicht in der Leistungsbeschreibung vorgesehen oder anderweitig ausdrücklich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine Beratungs-, Schulungs-, Einweisungs- oder Trainingsleistungen, keinen Support und keine Datenmigration oder Einrichtungsarbeiten.

  1. Termin- und Preiszusagen. Termin- und Preisangaben sind, sofern diese nicht Teil eines verbindlichen Angebots sind oder sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, als unverbindliche Angaben zu verstehen     .

  1. Produktbeschreibungen. Produktbeschreibungen sind nur als Beschaffenheitsangaben anzusehen. Die Leistungsbeschreibungen enthalten im Zweifel nicht die Übernahme einer Garantie. Garantien durch den Auftragnehmer erfolgen nur in Schriftform und sind im Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie als "Garantie" bezeichnet werden.

  1. Keine Rechtsberatung. Soweit der Auftragnehmer auf rechtliche Erfordernisse hinweist (z.B. die anfängliche Prüfung ob die geplante App als Medizinprodukt einzustufen ist) oder rechtlich relevante Texte oder Inhalte liefert (z.B. Impressum, Datenschutzhinweise, Widerrufserklärung, Nutzungsbedingungen, Storebeschreibung) so handelt es sich lediglich um Entwürfe oder Hinweise. Der Auftragnehmer wird diese Leistungen nach bestem eigenem Wissen erstellen und auf ihm bekannte Gefahren hinweisen. Der Auftragnehmer erbringt jedoch keine Rechtsberatung und kann insofern keine Gewähr für die Rechtskonformität der genannten Leistungen bieten. Soweit nicht die Veranlassung einer Prüfung durch einen Rechtsanwalt ausdrücklich vereinbart wird, hat der Auftragnehmer selbst oder durch rechtskundige Dritte die Rechtskonformität dieser Leistungen zu gewährleisten und zu prüfen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung nach Abschnitt 7.1, 7.2 und 7.4.

  1. Subunternehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung im eigenen Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.
  1. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Mitwirkungspflichten. Der Auftragnehmer ist für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Inhalte (z.B. Bilder, radiologisches Bildmaterial, Texte, Videos) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Impressumstexte, Datenschutzhinweise und Endkunden-AGB (Verhältnis Auftraggeber und dessen Kunden). Sollten auch nach Hinweis des Auftragnehmers nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt alle Mitwirkungspflichten erfüllt sein, gelten im Zusammenhang stehende Fristen als entsprechend angemessen verlängert.
  2. Meldung von Mängeln. Bei Auftreten von Mängeln oder sonstigen Störungen ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich an den Auftragnehmer zu melden und die zur Fehlerbehebung erforderlichen Informationen nachvollziehbar, vollständig und richtig mitzuteilen (z.B. Erläuterung der Umstände, unter denen ein Fehler aufgetreten ist, Bildschirmfotos, Erläuterung der Fehlermeldung).
  3. Ansprechpartner. Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer einen sachkundigen Mitarbeiter als zentralen Ansprechpartner, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
  4. Spezifische Pflichten. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers können sich aus dem Leistungsschein und diesen AGB ergeben.
  5. Medizinprodukt. Der Auftraggeber verpflichtet sich keine Inhalte (z.B. Bilder, radiologisches Bildmaterial, Texte, Videos, Fachinformationen) über das Mediploy-Baukasten-Backend zu erstellen, durch welche der Eindruck entsteht, dass die angebotene Software, Teile hiervon oder darüber vermittelte oder angebotene Leistungen für den Nutzer Medizinprodukte darstellen. Durch den Auftragnehmer erfolgt keine Überprüfung der eingegebenen Inhalte und der daraus entstehenden Zweckbestimmung der entstandenen App. Es liegt in der Pflicht des Auftraggebers sicherzustellen, dass kein Medizinprodukt entsteht. Für vom Auftraggeber erstellte oder zur Verfügung gestellte Inhalte haftet alleine der Auftraggeber. Inhalte für Software, die einen der folgenden Zwecke verfolgen, dürfen nicht über das Mediploy-Baukasten-Backend erstellt werden:
  1. Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,

  1. Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,

     

  1. Untersuchung, Ersetzung oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs,

  1. Empfängnisregelung.
  1. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte

  1. Auftraggeberinhalte. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers Texte, Bilder, Videos, Mockups oder sonstige Inhalte bereitstellt (nachfolgend „Auftraggeberinhalte“) gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 4.

  1. Nutzungsrechte. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer an den Auftraggeberinhalten sämtliche für die Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Rechte ein (z.B. das Recht zur Bearbeitung von Bildern oder Texten über einen Backend-Zugang oder zur öffentlichen Zugänglichmachung).

  1. Verfügungsbefugnis und Rechtskonformität. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer nur solche Auftraggeberinhalte liefern, bei denen die vertragsgemäße Verwendung durch den Auftragnehmer nicht gegen Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Markenrechte) oder gegen Gesetze (z.B. Jugendschutzgesetze) verstößt oder wettbewerbsrechtliche sowie sonstige rechtliche Beanstandungen auslöst (z.B. Verstoß gegen das UWG wegen irreführender Werbung, Veröffentlichung von Patientendaten). Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Kosten frei, welche dem Auftragnehmer aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der vorstehenden Ziffern 4.2 und 4.3. entstehen.
  1. Nutzungsrechte an den Leistungen des Auftragnehmers

  1. Rechteeinräumung. Soweit in diesen AGB oder dem Leistungsschein nicht anders vorgesehen, räumt der Auftragnehmer hiermit dem Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragsnehmers (z.B. erstellte Texte, Grafiken oder Software), ausgenommen Auftraggeberinhalten, (nachfolgend „Auftragnehmerinhalte“) das einfache (d.h. nicht-ausschließliche), zeitlich unbeschränkte, nicht-übertragbare und nicht-unterlizenzierbare Recht ein, die Auftragnehmerinhalte für seine eigenen Geschäftszwecke zu nutzen. Das Recht zur Bearbeitung (einschließlich Weiterentwicklung, Fehlerbehebung) sowie Rechte am Quellcode und zur Dekompilierung von Software sind nicht eingeräumt, außer dies wird ausdrücklich vereinbart. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt (siehe etwa § 69e UrhG).

  1. Aufschiebende Bedingung. Die Rechtseinräumung nach Ziffer 5.1 wird erst wirksam nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB, nämlich der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung durch den Auftraggeber. Bis zum Eintreten des Verzugs duldet der Auftragnehmer die vorrübergehende Nutzung.
  1. Vergütung und Zahlungsbedingungen/ Verzug des Auftraggebers

  1. Vergütung nach Zeit. Sämtliche Leistungen des Auftraggebers für den Auftragnehmer sind nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Kostenschätzungen gelten nicht als abweichende Vereinbarung. Festpreisvereinbarungen und Obergrenzen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

  1. Stundensatz. Soweit keine anderen Stundensätze vereinbart wurden beträgt dieser € 120,-.

  1. Abrechnung. Der Auftragnehmer stellt die Arbeitszeiten am Ende eines jeden Kalendermonats in Rechnung. Der Rechnung ist ein Tätigkeitsbericht beizufügen aus dem sich Datum oder Zeitraum, Dauer und Inhalt der Tätigkeit ergeben. Die Abrechnung erfolgt in 15-Minuten-Zeiteinheiten.

  1. Reisekosten. Reisen sind vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Reisekosten sind vom Auftragnehmer zu belegen und vom Auftraggeber zu erstatten.

  1. Nettopreise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

  1. Zahlungsfrist. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zahlbar.

  1. Kündigung bei Verzug. Kommt der Auftraggeber bei einem Dauerschuldverhältnis (z.B. Backend-Service) für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Bezahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung in Verzug, so kann Auftragnehmer das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der der Vergütung für zwei Abrechnungszeiträume entspricht, in Verzug gerät.

  1. Basisversion Mediploy-Baukasten-System. Die Höhe der Vergütung für die Nutzung der Basisversion des Mediploy-Baukasten-Systems ist in dazu abgeschlossenen Leistungsscheinen (Lizenzverträgen, Angeboten) definiert.
  1. Haftungsbeschränkung

  1. Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit diese a) vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Auftragnehmer verursacht wurden, oder b) leicht fahrlässig vom Auftragnehmer verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf (Kardinalspflichten). Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer der Auftragnehmer haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie (siehe hierzu auch Ziffer 2.3), arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Haftung für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Falle von Ziffer 7.1 Satz 1, Buchstabe b) (leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten) haftet der Auftragnehmer nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.
  2. Inhaltliche Haftung. Verstößt der Auftraggeber gegen Ziffer 3.5 und erstellt durch die Eingabe von Inhalten (z.B. Bilder, radiologisches Bildmaterial, Texte, Videos, Fachinformationen) über das Mediploy-Baukasten-Backend eine Software, die einem Medizinprodukt entspricht, ist die Haftung des Auftragnehmers für daraus entstehende Folgen ausgeschlossen. Verändert der Auftraggeber durch die Zusammenstellung des Inhalts über das Mediploy-Baukasten-Backend die Zweckbestimmung der Mediploy-App und entsteht dadurch ein Medizinprodukt, ist ebenfalls die Haftung des Auftragnehmers für daraus entstehende Folgen ausgeschlossen.
  3. Mitarbeiter und Beauftragte. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 7.1 und 7.2 gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und Beauftragte des Auftragnehmers.
  1. Mängelhaftung

  1. Schadenersatzansprüche. Für Schadenersatzansprüche gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 7 (Haftungsbeschränkung).

  1. Änderungen durch Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht in Fällen, in denen der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Änderungen an den vom Auftraggeber erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

  1. Werkvertragliche Leistungen. Bei werkvertraglichen Leistungen gilt ergänzend Ziffer 13.

  1. Verjährung. Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels bei Werk- und Kaufverträgen verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlich festgelegten Beginn der Verjährungsfrist. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.

  1. Gesetzliche Regelung. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  1. Geheimhaltung

  1. Geheimhaltungspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen im Sinne des 9.2 nur für die Zwecke des Vertrags zu nutzen und darüber hinaus geheim zu halten; insbesondere bedarf die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.

  1. Vertrauliche Informationen. "Vertrauliche Informationen" sind alle von der offen legenden Vertragspartei schriftlich oder mündlich als "vertraulich" gekennzeichneten bzw. bezeichneten Dokumente, Informationen und Daten, die den Vertragsparteien aufgrund der Zusammenarbeit zugänglich gemacht wurden bzw. zur Kenntnis gelangt sind, sowie alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind.

  1. Ausnahmen. Die vorgenannten Verpflichtungen finden (ohne dass ein Recht oder eine Lizenz gewährt wird) insoweit keine Anwendung, als eine Vertragspartei, die vertrauliche Informationen empfangen hat, darlegen kann, dass diese Vertraulichen Informationen in rechtmäßiger Weise

9.3.1 zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich geworden sind, oder

9.3.2 der empfangenden Partei durch eine andere Person offengelegt wurden, oder

9.3.3 zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz der empfangenden Vertragspartei oder ihr bekannt waren, oder

9.3.4 von der empfangenden Vertragspartei unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden, oder

9.3.5 nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offengelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.

     

  1. Dritte. Keine Dritten im oben genannten Sinne sind Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Finanzbehörden sowie sonstige Personen, die kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Keine Dritten im Verhältnis zum Auftragnehmer sind auch Subunternehmer des Auftragnehmers (z.B. Hoster). Der Auftragnehmer wird seine Subunternehmer angemessen zur Geheimhaltung verpflichten.
  1. Referenznennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen und hierfür den Namen, die Firma sowie Marken und Logos des Auftraggebers zur Bezeichnung zu verwenden (z. B. auf der Webseite des Auftragnehmers) und die erbrachten Leistungen kurz zu beschreiben (z.B. Verweis auf die erstellte App), sofern dies nicht in schriftlicher Form vor Vertragsbeginn anders festgelegt wurde.     

  1. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

  1. Anwendbarkeit. Soweit es sich bei Verträgen um Dauerschuldverhältnisse handelt (z.B. Backend-Service) gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 11.

     

  1. Vertragsbeginn. Die Vertragslaufzeit beginnt zu dem vereinbarten Datum, hilfsweise dem Datum der Unterzeichnung des Leistungsscheins durch beide Vertragsparteien.

  1. Laufzeit. Sofern nichts anderes vereinbart, haben Vereinbarungen über Dauerschuldverhältnisse eine Grundlaufzeit von zwölf (12) Monaten und verlängern sich anschließend jeweils um weitere zwölf (12) Monate (Verlängerungslaufzeit), wenn sie nicht von einer Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs (6) Wochen zum Ende der Grundlaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wurden.

  1. Schriftform. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses bedarf der Schriftform (Brief oder Telefax) oder der Textform (E-Mail).

  1. Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  1. Werkvertragliche Leistungen

  1. Anwendbarkeit. Soweit es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um werkvertragliche Leistungen handelt und nichts Abweichendes vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, gilt diese Ziffer 12.

  1. Abnahmefrist und -erklärung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen unverzüglich – soweit nicht anders vereinbart innerhalb von zwei Wochen – ab Bereitstellung zu untersuchen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen (Abnahme). Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung binnen einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die Leistung vorbehaltlos bezahlt oder über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen genutzt wird.

  1. Wesentliche Mängel. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß nutzbar ist, sodass der mit ihr nach dem Vertrag verfolgte Zweck nicht oder nur erheblich erschwert erreicht werden kann. Ein nur unwesentlicher Mangel berechtigt nicht zur Verweigerung der Abnahme.

  1. Nacherfüllung. Im Falle eines Mangels steht dem Auftraggeber die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Auftraggeber nicht zu.

  1. Ablehnungsandrohung. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass der Auftraggeber die Leistung von Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will, es sei denn die weitere Vertragserfüllung ist unmöglich, dem Auftraggeber unzumutbar oder vom Auftragnehmer endgültig abgelehnt worden.

  1. Rücktritt nur bei Vertretenmüssen. Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

  1. Teilrücktritt. Tritt der Auftraggeber wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

  1. Fälligkeit. Die Vergütung für die Werkleistung erfolgt nach Zeit gemäß Ziffer 6. Sofern im Einzelfall ein Festpreis vereinbart wurde wird die Zahlung mit Abnahme fällig, abzüglich etwaig vereinbarter und geleisteter Abschlagszahlungen.

B) Besondere Bedingungen für die Entwicklung von Apps und Backends

  1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzung. Diese Besonderen Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. Ziffern 1-12. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bei Widersprüchen gilt Ziffer 1.1.

  1. Leistungen

  1. Leistungsinhalt. Der Auftragnehmer schuldet gemäß Leistungsschein die Unterstützung bei der Entwicklung eines Feinkonzeptes einer App und Entwicklerleistungen im Zusammenhang mit der Programmierung der App. Sofern die App auf einen Webservice im Hintergrund zurückgreift (z.B. zur Speicherung oder Auswertung von Daten) umfasst dies gemäß Leistungsschein auch die Konzeption und Entwicklung der entsprechenden Software, die auf dem Webserver (Backend) abläuft. Für den Betrieb der Webserver und der Software auf dem Backend gilt Abschnitt C) dieser AGB.

     

  1. App-Umgebung. Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung seiner Leistungen ausschließlich im Hinblick auf die Entwicklung einer App für die im Leistungsschein genannten Betriebssysteme (iOS oder Android), Betriebssysteme-Versionen (z.B. Android Version 5.1.1) und Endgeräte (z.B. Samsung Galaxy S6). Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass es z.B. für Android eine Vielzahl unterschiedlicher Hardware und (teils Herstellerindividueller) Betriebssystemversionen gibt, und eine App sich auf anderen als den vereinbarten App-Umgebungen abweichend oder fehlerhaft verhalten kann.

  1. Schritte der Leistungserbringung. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Leistungserbringung in zwei Schritten, nämlich durch Entwicklung eines Feinkonzeptes und Umsetzung des Feinkonzepts (Programmierung App und Backend).
  1. Lastenheft und Feinkonzept

  1. Lastenheft. Der Auftraggeber stellt ein Lastenheft bereit, in dem die grundlegenden Anforderungen der App beschrieben sind. Das Lastenheft muss die wesentlichen Funktionen der App beschreiben sowie eine Darstellung von Anwendungsfällen (Use Cases) beinhalten. In dem Lastenheft ist zudem vom Auftraggeber anzugeben, ob die App bzw. das Backend Schnittstellen zu anderen Systemen (z.B. SAP System des Auftraggebers) bereitstellen muss. Das Lastenheft kann bereits Entwürfe von Bildschirmdarstellungen (Mockups) enthalten. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass vorab entworfene Bildschirmdarstellungen sich aus technischen Gründen nicht immer absolut identisch innerhalb von Apps oder Backends umsetzen lassen und daher Änderungen notwendig sein können oder sich Endgeräte-abhängig Abweichungen ergeben können.

  1. Entwicklung des Feinkonzeptes. Auf Basis des Lastenheftes entwickelt der Auftragnehmer ein Feinkonzept zur Umsetzung. In dem Feinkonzept werden in der Regel Funktionen, Struktur und Aufbau (z.B. Menüs) der App, Schnittstellen, Datenmodelle, das Zusammenspiel von App und Backend und Bildschirmmasken näher dargestellt. Daneben sind im Feinkonzept nichtfunktionale Anforderungen an die App und das Backend festzulegen (z.B. Sicherheitsmaßnahmen, Benutzerrechte, Lastanforderungen). Mit dem Feinkonzept sind auch die voraussichtlich genutzten Drittkomponenten und Externen Webservices (siehe Ziffer 22) darzustellen. Die Leistungen zur Erstellung des Feinkonzeptes werden nach Aufwand vergütet (vgl. Ziffer 6). An der Entwicklung des Feinkonzeptes hat der Auftraggeber mitzuwirken, insbesondere durch Treffen notwendiger Entscheidung und Konkretisierung von Vorgaben.

  1. Design. Soweit nicht anders vereinbart entwirft der Auftragnehmer als Teil des Feinkonzepts auch einen Designvorschlag, hierbei kann es sich auch um ein ggf. angepasstes Muster-Design handeln.

  1. Freigabe des Feinkonzeptes. Nach Vorlage des finalen Feinkonzepts hat der Auftraggeber das Konzept innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform (E-Mail) freizugeben. Erfolgt keine Freigabe und fehlt es an einer Ablehnung bestimmter Merkmale des Konzepts, so kann der Auftragnehmer nach Ablauf der Zweiwochenfrist auf der Basis eines nicht gerügten Feinkonzeptes mit der Entwicklung beginnen. Lehnt der Auftraggeber das Konzept des Auftragnehmers in jeweils geänderter, den Wünschen des Auftraggebers Rechnung tragender Version mehr als zwei Mal ab, so hat der Auftragnehmer das Recht (i) den Vertrag zu beenden und die für die Feinkonzept-Phase angefallene oder vereinbarte Vergütung zu verlangen oder (ii) weitere Konzepte bzw. Anpassungen nur gegen Zahlung eines Vorschusses zu erbringen.

  1. Kosten des Feinkonzeptes. Auf Wunsch gibt der Auftragnehmer eine Schätzung des Aufwandes zur Erstellung des Feinkonzeptes ab (Kostenschätzung). Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass ein vereinfachtes Feinkonzept zwar zunächst den Zeitaufwand reduzieren kann, sich die Kosten der Entwicklung dann aber schwere abschätzen lassen und später vorgebrachte Wünsche und Anforderungen einen erhöhten Arbeitsaufwand generieren können.
  1. Kostenschätzung

Auf Wunsch des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer nach Fertigstellung des Feinkonzeptes eine Kostenschätzung für die weiteren Kosten (Entwicklung, Testen, Inbetriebnahme von App und Backend) ab. Die Kostenschätzung erfolgt nach bestem Wissen des Auftragnehmers. Die Kostenschätzung ist unverbindlich. Fixpreise oder Preisobergrenzen sind nur vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sofern die geschätzten Kosten sich im Laufe des Projektes als unzutreffend darstellen (z.B. Schnittstellen zu Drittsystemen können nicht realisiert werden), wird der Auftragnehmer eine aktualisierte Kostenschätzung bereitstellen. Die Kosten für einen Entwickleraccount trägt der Auftraggeber gesondert.

  1. Zeitplan

  1. Termine. Für die zu erbringenden Leistungen können die Parteien Termine vereinbaren (z.B. Milestones, Projektabschnitte). Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Von dieser Vereinbarung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.

  1. Höhere Gewalt und sonstige Umstände. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Lieferung von Inhalte, Verzögerungen bei Entscheidungen, der Prüfung von Leistungsergebnissen oder dem Mitteilen von Anforderungen) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigen den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
  1. Entwicklung der App und des Backends, Testen

  1. Entwicklung. Nach Freigabe des Feinkonzeptes durch den Auftraggeber erstellt der Auftragnehmer auf dieser Grundlage die App sowie das Backend.

  1. Prüfpflicht. Der Auftraggeber übernimmt es als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf ihre Fehlerfreiheit (einschließlich Konformität mit dem Feinkonzept) mitzuwirken (Test). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor der Durchführung des Tests zur Teilnahme an dem Test auffordern. Die erbrachten Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Leistungen oder Aufforderung zur Abnahme den vollständigen Test durchgeführt und etwaige Mängel gerügt hat.

  1. Prüfumfang. Der Auftraggeber wird im Rahmen des Tests die Leistungen auf ihre Funktionsfähigkeit und Fehlerfreiheit umfassend prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen in ein Protokoll aufnehmen. Der Auftraggeber hat bei der Prüfung sämtliche Funktionen der App zu testen, typische Nutzungsszenarien (Use Cases) durchzuspielen, sowie etwaig importierte Daten und Schnittstellen auf ihre Richtigkeit hin durch geeignete Stichproben zu prüfen. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber die App für verschiedene Plattformen (z.B. App für iPhone oder App für eine andere Plattform) bereitstellt, hat der Auftraggeber für jede Plattform einen vollständigen Test durchzuführen.

  1. Ungerügte Abweichungen. Gibt der Auftraggeber von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt Entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mit der Mitteilung auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschweigt, kann er sich auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.

  1. Teilabnahme. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Teile der App oder des Backends zu vorgezogenen Teiltests vorzulegen, die der Auftraggeber durchzuführen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist. Einmal freigegebene Teile können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Teiltests noch nicht erkennen konnte.

  1. Überlassung. Nach erfolgreichem Abschluss des Tests überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die App und stellt das Backend bereit. Für den Betrieb des Backends gilt Abschnitt C). Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Überlassung der App, indem der Auftragnehmer diese in einen vom Auftraggeber zu benennenden App-Store unter Nutzung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Zugangsdaten einstellt.

  1. Rügepflichten. Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Auftraggebers, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.
  1. Bereitstellung im App-Store

  1. Aufnahme in die App-Stores. Auf Weisung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die App in den jeweiligen App-Store einstellen. Der Auftragnehmer wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer App in einen App-Store den Nutzungsbedingungen und der Entscheidungshoheit des jeweiligen App-Store Betreibers unterliegt und sich die Nutzungsbedingungen jederzeit ändern können. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über seine diesbezüglichen Erfahrungen informieren und diese in die Leistungserbringung einfließen lassen. Der Auftragnehmer schuldet jedoch nicht den Erfolg der Aufnahme der App in den App-Store.

  1. Auftreten nach außen. In den App-Stores und sonst nach außen hin, z.B. gegenüber den App-Store Betreibern, tritt soweit nicht anders vereinbart ausschließlich der Auftraggeber auf. Der Auftraggeber ist für die entsprechende Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zu den Nutzern und Kunden (AGB, Nutzungsbedingungen, Datenschutzhinweise und -erklärungen) sowie für die rechtlichen Hinweise verantwortlich.
  1. Leistungsänderungswünsche des Auftraggebers (Change Requests)

  1. Änderungsverlangen. Will der Auftraggeber den im Feinkonzept festgelegten Inhalt vor Bereitstellung im App-Store ändern oder erweitern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von zwei Werktagen umgesetzt werden können, kann der Auftragnehmer von dem nachfolgenden Verfahren absehen. Ein Änderungsverlangen liegt insbesondere vor bei geänderten Eingabemasken, geändertem Design, zusätzlichen Datenfeldern oder geänderten Anbindungen an Drittsysteme.

  1. Prüfung des Änderungsverlangens. Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich geschätzter Vergütung und vereinbarten Terminen haben wird. Erkennt der Auftragnehmer, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit und weist den Auftraggeber darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen, insbesondere in Bezug auf den Zeitplan und die geschätzte Vergütung. Die Darlegung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

  1. Einigung über Vorgehen. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Feinkonzept beifügen oder sonst in Textform (z.B. E-Mail) dokumentieren. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Feinkonzept. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist. Eine Pflicht des Auftragnehmers, dem Leistungsänderungswunsch des Auftraggebers zuzustimmen, besteht nicht. Der Auftragnehmer wird seine Zustimmung jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Änderungswunsch die bei Auftragnehmer verfügbaren Ressourcen übersteigt.

  1. Termine. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.

  1. Kosten. Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten.
  1. Dokumentation

Soweit nicht ausdrücklich vorgesehen, schuldet der Auftragnehmer keine Migrations-, Schulungs-, Einweisungs- oder Pflegeleistungen sowie keine Benutzerhandbücher, Administrations- oder Installations-Anleitungen oder sonstige Dokumentation (z.B. zur Architektur oder zu Datenmodellen, Kompilereinstellungen etc.). Wesentliche Bedienhinweise sind im Rahmen der Oberfläche oder soweit erforderlich durch Online-Hilfeseiten bereitzustellen.

  1. Verantwortungsbereiche und Projektleitung

  1. Verantwortungsbereiche. Soweit nicht anders vereinbart gilt: Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bereitstellung der Inhalte der App, für alle betriebswirtschaftlichen Fragen einschließlich des hinter der App stehenden Geschäftsmodells sowie für alle fachlichen (einschließlich der wesentlicher Funktionen) sowie regulatorischen und rechtlichen Aspekte und Anforderungen. Der Auftragnehmer ist für die technische Umsetzung verantwortlich.

  1. Ansprechpartner. Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, der für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich ist und diese sachverständig leitet. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

  1. Abstimmung. Die Parteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

  1. Eskalation. Auf Verlangen einer Partei wird als Eskalationsgremium ein Lenkungsausschuss aus dem Auftragnehmer und verantwortlichen Mitgliedern des Auftraggebers einschließlich der Geschäftsleitung des Auftraggebers gebildet. Der Lenkungsausschuss ist vom Auftragnehmer oder dem Auftraggeber unverzüglich einzuberufen, wenn die Einhaltung des Zeitrahmens oder der Kostenschätzung oder des Inhalts des Projektes in nicht nur unerheblicher Weise gefährdet ist. Der Lenkungsausschuss tritt bei Anrufung baldmöglich zusammen und hat seine Entscheidungen innerhalb der Sitzung zu treffen.
  1. Einsatz von Drittkomponenten und Externer Webservices

  1. Drittkomponenten und Externe Webservices. Der Auftragnehmer kann bei der Erstellung der App und des Backends auf bestehende Content Management Systeme (z.B. Wordpress) auf Entwicklungs-Frameworks und Plugins d.h. auf Drittsoftware (nachfolgend „Drittkomponenten“) zurückgreifen und diese in das Produkt integrieren. Daneben können Funktionen der App oder des Backends auf Webservices Dritter zurückgreifen (z.B. Google Maps, Captcha, Social Media Plugins) („Externe Webservices“)

  1. Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Für die Drittkomponenten und externen Webservices können Nutzungs- und Lizenzbedingungen gelten, auf die auch ausländisches Recht Anwendung finden kann. Zudem können Drittkomponenten und externe Webservices sogenannten Open Source Lizenzen unterliegen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Wunsch über die verwendeten Drittkomponenten und externen Webservices informieren und Links zu den Nutzungs- und Lizenzbedingungen bereitstellen. Die Nutzungsrechte erhält der Auftragnehmer dabei ggf. unmittelbar von dem jeweiligen Drittanbieter. Auf hierdurch dem Auftraggeber etwaig entstehende Zusatzkosten wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig hinweisen. Externe Webservices können die Anbieter einstellen oder unter geänderten Bedingungen bereitstellen, sodass später Änderungen der App oder des Backends nötig sind.

  1. Nutzungsrechte. Auf Drittkomponenten und Externe Webservices finden abweichend von Ziffer 5 vorrangig die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittanbieter Anwendung. Dies gilt auch in Bezug auf vom Auftragnehmer angepasste oder erweiterte Drittkomponenten, sofern die jeweiligen Nutzungs- und Lizenzbedingungen der Dritten dies vorsehen (z.B. Copyleft-Effekte von Open Source Lizenzen). Open Source Bedingungen können zudem vorsehen, dass Quellcodes Dritten unentgeltlich offengelegt und von diesen Weiterverwendet werden können.
  1. Nutzungsrechte

Für die Nutzungsrechte an der App und dem Backend gilt Ziffer 5 vorbehaltlich der Bestimmungen für Drittkomponenten und Externe Webservices (Ziffer 22) und nachfolgender Bestimmungen: Das an der App eingeräumte Recht umfasst das Recht die App in die jeweiligen App-Stores einzustellen und über diesem die App Dritten entgeltlich oder unentgeltlich dauerhaft oder zeitlich befristet zu überlassen. Das Recht am Backend umfasst das Recht das Backend im Zusammenhang mit der zugehörigen App zu nutzen.

C) Besondere Bedingungen für die agile Entwicklung

  1. Anwendungsbereich und Vorgehensweise bei agiler Entwicklung

  1. Anwendungsbereich. Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer die Entwicklung mittels agiler Methode, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Abschnitts B) die Bestimmungen dieses Abschnitts C). Die Anwendbarkeit der weiteren Allgemeinen und Besonderen Bedingungen gem. Ziffer 1.1 bleibt unberührt. 

  1. SCRUM. Als Vorgehensmodell zur Erstellung der App und des Backends (nachfolgend gemeinsam „Vertragsgegenstand“) wird der agile Prozess „Scrum“ angewendet. Dabei handelt es sich um ein spezielles Verfahren zur Abwicklung eines Softwareerstellungsprojekts, bei dem der Vertragsgegenstand inkrementell und iterativ entsteht. Der Prozess ist von einer verantwortungsbewussten und vertrauensvollen stetigen Zusammenarbeit der Parteien geprägt. Die Bestimmungen dieses Abschnitts verfolgen das Ziel, die Interessen der Parteien ohne Modifikation der Prozesse von Scrum so weit wie möglich abzusichern. Abweichend hiervon nimmt die Rolle des Scrum Masters jedoch keine dedizierte Person, sondern der Auftragnehmer als solcher wahr.

  1. Product Owner. Der Auftraggeber benennt einen zentralen Ansprechpartner und Entscheider („Product Owner“). Der Product Owner ist für die Eigenschaften und den Erfolg des Vertragsgegentandes verantwortlich. Er gestaltet das Produkt mit dem Ziel, den Nutzen für den Auftraggeber zu maximieren. Er generiert, priorisiert und erläutert die zu entwickelnden Eigenschaften und hat so den maßgeblichen Einfluss auf Eigenschaften, Auslieferungszeitpunkte und Kosten des Vertragsgegenstandes. Der Product Owner stimmt er sich mit den Beteiligten (z.B. Personal oder Kunden des Auftraggebers, potentielle Anwender) ab und ist gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend vertretungsbefugt.

  1. Sprints. Der Vertragsgegenstand wird inkrementell, d.h. schrittweise, in Zyklen („Sprints“) entwickelt. Ein Sprint dauert ein bis vier Wochen, sofern nicht anders vereinbart, vier Wochen.

  1. Spezifikation. Die Feinspezifikation des Vertragsgegenstandes werden die Parteien für den jeweils nächsten Sprint gemeinsam erstellen und dabei die von Scrum vorgesehenen Methoden („Meetings“) und Protokolle („Backlogs“) verwenden, mit denen die Anforderungen an den Vertragsgegenstand und der Projektverlauf gesteuert und festgehalten werden.
  1. Grobspezifikation (Product Backlog)

Zu Beginn der Zusammenarbeit werden alle Anforderungen an den Vertragsgegenstand grob skizziert, priorisiert und in ein während der gesamten Entwicklungsphase laufend fortzuschreibendes Projektprotokoll („Product Backlog“) eingetragen. Dies umfasst die grundlegenden Anforderungen des zu erstellenden Vertragsgegenstandes. Die Anforderungen werden aus der Perspektive eines Benutzers unter Verwendung von Alltagssprache beschrieben („User Story“). Eine User Story beschreibt, welche Eigenschaft oder welches Verhalten der Auftraggeber vom Vertragsgegenstand wünscht und welches Ziel er damit verfolgt. Fachlich verantwortlich für das Product Backlog ist der Product Owner, gepflegt wird das Product Backlog durch den Auftragnehmer. Das Product Back     log wird fortlaufend gepflegt, z.B. durch das Ordnen, Löschen, Hinzufügen, Detaillieren und Zusammenfassen von Einträgen (Product Backlog Refinement).

  1. Feinspezifikation (Sprint Backlog)

  1. Sprint Planning Meeting. Vor Beginn eines Sprints findet ein Planungstreffen („Sprint Planning Meeting“) statt. An diesem Treffen nehmen auf Seiten des Auftragnehmers das Entwicklungsteam und auf Seiten des Auftraggebers der Product Owner teil. In dem Treffen wird vereinbart, welche Anforderungen aus dem Product Backlog im kommenden Sprint umgesetzt werden. Höher priorisierte Anforderungen werden vorrangig umgesetzt, die Priorisierung nimmt alleine der Product Owner vor, die Anzahl der im Sprint abzuarbeitenden Anforderungen das Entwicklungsteam.

  1. Sprint Backlog. Die zur Umsetzung im kommenden Sprint ausgewählten Anforderungen werden in einem Sprint Backlog weiter spezifiziert. Dazu vereinbaren die Parteien konkrete Szenarien, in denen der Vertragsgegenstand sich in einer bestimmten Weise verhalten und spezifische Ergebnisse liefen muss.

  1. Aufwandsschätzung. Im Sprint Planning Meeting wird der Aufwand für die Umsetzung jeder einzelnen Anforderung bewertet. Ziel der Planung ist, dass am Ende des Sprints ein lauffähiges, theoretisch auslieferbares Produktinkrement des Vertragsgegenstandes entsteht, das die Anforderungen des Sprint Backlogs erfüllt.

  1. Verbindlichkeit. Eintragungen im Sprint Backlog stellen die abgestimmten Anforderungen an den Vertragsgegenstand für den jeweiligen Sprint dar. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Sprint Backlog werden dem Product Owner bereitgestellt. Zur Sicherstellung der Agilität der Vorgehensweise gelten Änderungen und Ergänzungen des Product Backlog, die der Product Owner erhalten hat und denen er nicht unverzüglich im Sprint Planning Meeting widerspricht, als verbindlich. Zusammen mit dem Product Backlog bilden die Sprint Backlogs die zum jeweiligen Zeitpunkt verbindliche Beschreibung der Anforderungen an den Vertragsgegenstand. Bei Widersprüchen haben zeitlich spätere Sprint Backlogs Vorrang gegenüber älteren.
  1. Abnahme bei agiler Entwicklung

  1. Teilabnahmen. In sich abgeschlossene Teilleistungen des Vertragsgegentandes werden jeweils einzeln abgenommen (Teilabnahme). Der Auftragnehmer stellt hierfür dem Auftraggeber nach einem Sprint den Vertragsgegenstand in Form des aktuellen Entwicklungsstandes zum Testen bereit. Der Product Owner testet den Entwicklungsstand zusammen mit dem Entwicklerteam („Sprint Review“). Die Tests erfolgen anhand der zuvor festgelegten User Stories und der im Sprint Planning Meeting festgelegten Anforderungen (Abnahmekriterien). Nicht erfüllte Anforderungen werden wieder in das Product Backlog eingepflegt und in späteren Sprints umgesetzt, sie gelten als nicht abgenommen. Erfüllte Anforderungen werden im jeweiligen Sprint Backlog also solche gekennzeichnet. Diese, sowie nicht in das Product Backlog wieder eingepflegte Anforderungen gelten als abgenommen, außer der Product Owner widerspricht dem bis zum nächsten Sprint Planning Meeting. Auf Anforderung des Auftragnehmers erklärt der Auftraggeber ausdrücklich eine Teilabnahme.

  1. Schlussabnahme. Der Vertragsgegenstand ist fertiggestellt, wenn das Product Backlog keine offenen Anforderungen mehr enthält. Die Schlussabnahme hat die noch zu verifizierenden integrativen Anteile des Vertragsgegenstandes, d. h. Funktionen, die erst durch die Gesamtintegration überprüft werden können, sowie die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems zum Gegenstand. Funktional bereits getroffene Teilabnahmen werden davon nicht mehr aufgehoben. Die Schlussabnahme hat ausdrücklich und innerhalb von zwei Wochen ab Bereitstellung des Vertragsgegentandes zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Vorbehalte wegen bekannter Mängel macht der Auftraggeber spätestens bei der Schlussabnahme geltend. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, nimmt die Tests der Schlussabnahme der Auftraggeber vor. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Vom Auftraggeber gerügte Mängel und Einwendungen des Auftraggebers sind in ein Abnahmeprotokoll aufzunehmen.
  1. Mitwirkungspflichten bei agiler Entwicklung

Der Auftraggeber erkennt an, dass Scrum hohe Anforderungen an die Mitwirkung des Auftraggebers stellt. Der Auftraggeber wird insbesondere einen Product Owner benennen, der aktiv an dem Sprint Planning Meetings und dem Sprint Reviews teilnimmt und das Product Backlog verantwortet.

  1. Zeitplan bei agiler Entwicklung

Sofern die Parteien einen Veröffentlichungstermin für die App vereinbaren („Go-Live Termin“) gilt, sofern nicht anders festgelegt: Die Veröffentlichung zum Go-Live Termin erfolgt in dem dann vorliegenden, nicht zwingend endgültigen, Entwicklungsstand. Die Parteien werden jedoch vorab a) Meilensteine festlegen, die nach bestimmten Sprints erreicht werden müssen und b) bei Sprint Planning Meetings den Go-Live Termin berücksichtigen, jeweils mit dem Ziel, das Product Backlog bis zum Go-Live Termin abzuarbeiten. Eine Pflicht des Auftragnehmers zum Go-Live Termin das gesamte Product Backlog abzuarbeiten besteht nicht, da der Auftragnehmer dessen Inhalt nicht alleine beeinflussen kann.

  1. Kündigung bei agiler Entwicklung

Der Auftraggeber kann den Vertrag, soweit nicht anders vereinbart, jederzeit mit Wirkung zum Ende des übernächsten Sprints kündigen (z.B. Kündigung in Sprint 4 mit Wirkung zum Ende von Sprint 6).

  1. Vergütung bei agiler Entwicklung

  1.  Abrechnung nach Stunden. Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis. Es gilt Ziffer 6 mit der Maßgabe, dass eine Rechnungstellung nach Wahl des Auftragnehmers auch bereits nach Ende eines Sprints erfolgen kann.

  1. Kostenschätzung. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer agilen Entwicklung eine anfängliche Kostenschätzung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist, weil insbesondere a) am Anfang des Projektes kein vollständiges Feinkonzept (Pflichtenheft) vorliegt, sondern nur eine Grobspezifikation (Product Backlog), und b) der agilen Entwicklung immanent ist, dass sich die Anforderungen während der Entwicklung ändern können und sollen (Fortschreibung des Product Backlog).

  1. Budgets. Kostengrenzen (Budgets) des Auftraggebers sind nicht verbindlich, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Zur Einhaltung von Budgets kann es notwendig sein auf bestimmte Anforderungen im Laufe des Projektes zu verzichten oder diese einzuschränken oder abzuwandeln. Ist der Auftragnehmer der Meinung, dass das Budget voraussichtlich vor Abarbeitung des Product Backlogs um mehr als 15 % überschritten wird, weist er den Auftraggeber darauf hin.
  1. Sonstige Bestimmungen bei agiler Entwicklung

  1. Zeitpunkt der Rechteeinräumung. Dem Auftragnehmer werden die Rechte am Vertragsgegenstand (Ziffer 23) mit Abschluss des letzten Sprints eingeräumt.

  1. Entwicklungsteam. Die Größe des Entwicklungsteams (zwischen einer und fünf Personen) legen die Parteien zu Vertragsbeginn fest und stimmen sich über die Besetzung ab. Der Auftragnehmer kann am Ende eines Sprints einzelne Personen im Entwicklungsteam austauschen, außer dies benachteiligt den Auftraggeber unangemessen.

D) Besondere Bedingungen für den Betrieb von Backends

  1. Leistungsinhalt Backend-Service

Soweit im Leistungsschein vereinbart, betreibt der Auftragnehmer einen Webserver samt Datenbank und installiert und betreibt auf diesem die Backend-Software, die mit der App kommuniziert (Backend-Service). Backend-Services umfassen keine Programmierleistungen. Der Auftragnehmer schuldet Backups von Daten des Backend-Service nur wenn und soweit im Leistungsschein vereinbart. Die Anwendbarkeit der weiteren Allgemeinen und Besonderen Bedingungen gem. Ziffer 1.1 bleibt unberührt.

  1. Verfügbarkeit Backend-Service

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber den Backend-Service mit einer Verfügbarkeit gemäß der konkreten Leistungsbeschreibung bereit.

  1. Vergütung und Zahlungsverzug Backend-Service

  1. Gebührenstruktur. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer für die Erbringung der Backend-Services während der Laufzeit (siehe Ziffer 11) die in dem Leistungsschein vereinbarte Vergütung. Die Vergütung kann bestehen aus einer einmaligen Einrichtungsgebühr, einer festen monatlichen Grundgebühr und einer nutzungsabhängigen monatlichen Nutzungsgebühr (z.B. Datenvolumen).

  1. Entstehen der Grund- und Nutzungsgebühr. Die Grund- und Nutzungsgebühr wird mit Vertragsbeginn für die Grundlaufzeit und danach mit Beginn einer jeden Verlängerungslaufzeit für die Verlängerungslaufzeit jeweils im Voraus voll fällig.

  1. Rechnungsstellung. Soweit nicht anders vereinbart stellt der Auftragnehmer die Gebühren zu Vertragsbeginn und sodann zu Beginn einer jeden Verlängerungslaufzeit im Voraus in Rechnung. Die Rechnungsstellung kann auch online durch Zusendung der Rechnung per E-Mail erfolgen ("Online-Rechnung"). Ein Anspruch auf digital signierte Rechnungen (§ 14 Abs. 3 UStG) besteht nicht.

  1. Entwicklerarbeiten. Änderungen an der Software des Backend-Services (z.B. Anpassung aufgrund neuer Funktionen der App) sind gesondert zu vergüten und nicht teil der Gebühr des Backend-Service.
  1. Kundendaten und Datenschutz

  1. Kundendaten. Die vom Backend-Service erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten (z.B. von App-Anwender eingegebene Stamm- und Registrierdaten oder Informationen über den Nutzungsumfang der App) (gemeinsam "Kundendaten") stehen dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer behandelt die Kundendaten vertraulich.

  1. Nutzung der Kundendaten. Der Auftraggeber räumt hiermit dem Auftragnehmer das nicht-ausschließliche, weltweite, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte, unentgeltliche Recht ein, die Kundendaten zum Zwecke der Bereitstellung des Backend-Services und zugehöriger Leistungen zu nutzen, insbesondere diese in einem vom Auftragnehmer genutzten Rechenzentrum zu speichern. Der Auftragnehmer bleibt zudem berechtigt, die Kundendaten in aggregierter oder statistischer Form zur Fehleranalyse und Fortentwicklung der Funktionen der App und des Backend zu nutzen.

  1. Auftragsdatenverarbeitung. Soweit es sich bei den Kundendaten um personenbezogene Daten handelt schließen die Parteien auf Aufforderung des Auftraggebers einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag im Sinne des Artikel 28 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ab.

E) Besondere Bedingungen für die Wartung von Apps und Backend-Software

  1. Anpassungsbedarf

Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass der fortlaufende Betrieb einer App aufgrund der Schnelllebigkeit im Bereich mobiler Endgeräte und zugehöriger Betriebssysteme und aufgrund der Abhängigkeit von Drittkomponenten und externer Webservices regelmäßig einer späteren Anpassung und Fortentwicklung bedarf. Die Anwendbarkeit der weiteren Allgemeinen und Besonderen Bedingungen gem. Ziffer 1.1 bleibt unberührt.

  1. Leistungsinhalt Wartung

Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Wartung einer App und der Backend-Software beauftragt, kann dies, soweit nicht anders vereinbart, umfassen:

  1. Maßnahmen zur Funktionserhaltung, z.B. Anpassung an geänderte Hardware (z.B. Endgeräte) und Software (z.B. Betriebssystemversionen) sowie Schnittstellen (z.B. zu Drittkomponenten).

  1. Maßnahmen zur Störungsbeseitigung, z.B. Korrektur einer fehlerhaften Darstellung, Analyse von „Abstürzen“ bei bestimmten Systemumgebungen (Bugfixes).

  1. Kleinere Funktionsverbesserungen, z.B. Optimierung der Geschwindigkeit oder des Speicherverbrauchs, Ergänzung kleinerer Funktionen (Updates). Soweit vereinbart können Wartungsleistungen auch die Fortentwicklung von Apps oder Backend-Software beinhalten (z.B. neue Funktionalitäten) (Upgrades). Bei umfangreichen Wartungsleistungen können die Parteien vereinbaren, gemäß Abschnitt B) zu verfahren.
  1. Beauftragung

Der Auftragnehmer erbringt Wartungsleistungen nur wenn er vom Auftraggeber zur konkreten Leistung beauftragt wurde (z.B. Anpassung an geänderte Schnittstelle zu Google Maps). Soweit der Auftragnehmer zur Kenntnis gelangt, dass Wartungsleistungen erforderlich sind oder werden, informiert er den Auftragnehmer hierüber (z.B. Änderung von Schnittstellen zu Webservices Dritter). Ansonsten ist der Auftragnehmer zu entsprechenden Hinweisen nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit einer entsprechenden Prüfung des Anpassungsbedarfes beauftragt.

  1. Nutzungsrechte

Soweit nicht anders vereinbart, gilt für das Nutzungsrecht an Änderungen der App oder der Backend-Software im Rahmen der Wartung (z.B. Bugfixes, Updates, Upgrades) das zur App und dem Backend-Software selbst Geltende.

  1. Vergütung

Soweit nicht anders vereinbart, sind Wartungsleistungen nach Aufwand zu vergüten. Es gilt Ziffer 6.

F) Schlussbestimmungen

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Anwendbares Recht. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

  1. Gerichtsstand. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird hiermit für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung der Ort des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

  1. Aufrechnung. Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

  1. Zurückbehaltungsrecht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  1. Abtretung. Außer im Anwendungsbereich des § 354a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten, die der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern wird.